A1: Hans Mistelbeck zu Lintach. A2: Jorg von Planckenfels zu Schwarzenfeld. A3: Hans Fuchssteiner zu Glaubendorf. A4: Hans Uttelhofer zu Deining . E: Abt Hermann von Kloster Ensdorf einerseits und Hilpolt Steiner zum Rackenstein und dessen Tochtermann Hans Pettendorfer zu Pettendorf andererseits. Spruchbrief in der Irrung zwischen Kloster Ensdorf einerseits und Hilpolt Steiner zum Rackenstein und dessen Tochtermann Hans Pettendorfer zu Pettendorf andererseits um die Vogtei zu Pingarten (Lkr. Neunburg v. Wald). Steiner soll das Gütlein, das er von Hant gelihen hat, vom Abt von Kloster Ensdorf zu Lehen empfangen und wie bisher weiter von Hand leihen. Wenn die Erbleute, die auf klostereigenen Gütern sitzen, ihr (Erb-)Recht auf diesen Gütern verkaufen wollen, soll Hans Pettendorfer, der Vogt über diese Güter ist, den Verkauf mit seinem Siegel bestätigen und die armen Leute, die ein solches (Erb-)Recht gekauft haben, zum Abt von Ensdorf oder dessen Propst schicken, damit sie sich dort als zu ihrem Eigenherrn bekennen. Außerdem Bestimmungen über die Holznutzung durch die armen Leute, die nach dem Inhalt des vorhandenen Landgerichtsbriefs (= Urkunde Nr. 146 von 1366 II 9) geschehen soll.