Die vorliegenden Akten, schwerpunktmäßig Bericht des jül.-berg. Geheimen Rates, gegen dessen Urteil vom 11. November 1782 sich die RKG-Appellation der Sepulchrinerinnen gerichtet hatte, und Gegenbericht des Anwaltes der Sepulchrinerinnen, gehört offenbar in eine ganze Reihe weiterer Verfahren um den Nachlaß des kinderlos verstorbenen Goswin von Nikkel, die neben verschiedenen Vorinstanzen den RHR und das RKG (vgl. u.a. RKG 1830 ( F 601/2522) - 1832 (F 603/2524), RKG 1836 (F 607/2528), RKG 4132 (N 435/1187), RKG 4133 (N 436/1188), RKG 4136 (N 439/1191)) beschäftigten. Der vorliegende Fall bezieht sich auf die Abwägung der Ansprüche aus zwei Schenkungen Goswins, die beide zu dessen Lebzeiten nicht realisiert wurden. Es handelte sich einerseits um eine Schenkung an seinen Vetter Tilman von Nickel, dessen Erben die Appellaten sind, über 10000 Rtlr. von 1654 und eine weitere über 8000 Rtlr. zugunsten der Sepulchrinerinnen in Neuss, zu dessen Gründungskonvent die 3 Schwestern Goswins gehört hatten, von 1655. Die RKG-Klage richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz unter Würdigung der beiden Schenkungen wie des komplexen Ineinanderwirkens der verschiedenen Interessen und Forderungen aus und auf Goswins Nachlaß die Forderung der Appellaten als bevorrechtigt eingestuft hatte. Mit Datum vom 5. September 1785 wurde das Gesuch auf Citatio ad videndum principaliter deduci nullitatis insanabilis abgeschlagen.