Schuldverschreibung Graf Johanns zu Wertheim für Eytel Voygt von Rieneck. Für den Halbenteil an Schloß, Stadt und Amt Rothenfels schuldet der Graf 6500 fl. die auf Leinach und Steinfeld verschrieben sind. Rothenfels und Nider Leynach können erst nach Zahlung der 6500 fl. gelöst oder veräußert werden. Bei Veräußerung von Rothenfels ist Steinfeld ausgenommen, weil darauf die Gläubiger 2000 fl. haben. Bei Lösung des Ortes durch den Bischof von Würzburg sind die 2000 fl. zuvor an die Gläubiger zu zahlen. Für das dem Eytel Voigt noch nicht verschriebene Laudenbach schuldet der Graf 1000 fl., für die von Eytel Voygt in Schloß, Dorf und Mark aufgeführten Bauten 1200 fl. Dazu kommt eine Schuld von 1000 fl. auf Uettingen. Als Sicherheit für diese Gesamtschuld von 9700 fl. rh. legt der Graf eine Urkunde über Leinach und Steinfeld, eine über Uettingen, gegenwärtige Urkunde und die Hauptverschreibung über das Amt Homberg (Hohenberg) und Leinach mit Einbehör neben einem von beiden Parteien besiegelten Beibrief in die Hände eines Treuhänders und erklärt dazu, daß auf die nur auf des Grafen Großvater und dessen Erben lautenden Verschreibungen nunmehr wegen vorliegender Schulden Eytel Vogt mit Frau und Erben bezw. die Inhaber dieser Urkunde Anspruch haben. Bei Lösung oder Veräußerung eines der betreffenden Güter hat der Graf (bezw. seine Erben) den Gläubigern eine entsprechende Summe auszuzahlen. Bei Entwertung oder Verlust von Sicherheitsobjekten kommen die Schuldner für Zins und Schaden auf und weisen die Gläubiger innerhalb vier Wochen nach Mahnung nach deren Belieben auf eine andere ihrer Besitzungen an. Für die Teilsumme von 2200 fl. verschreibt ferner der Graf dem Eytel Voygt, seiner Hausfrau Anna von Alletzheim und ihren Erben eine Jahresgült von 110 fl. rh. auf seine Besitzungen, und zwar: zu Nider Leynach 75 fl. auf die Bede, ferner 35 fl. zu N. Schultheißen, Schöffen, Dorfmeister und Inhaber der Güter haben sich gegenüber den Empfängern eidlich zu verpflichten, diese Gült vor allen anderen Abgaben zu entrichten, und zwar jährlich 8 Tage vor oder nach Martini an einer gewünschten Stelle 4 Meilen im Umkreis von Leinach. Im Säumnisfalle sollen aus jeder der beiden Gemeinden 10 Mann, die sich dazu verpflichtet, auf Mahnung an einem bestimmten Ort 3-4 Meilen im Umkreis von Leinach in einem offenen Wirtshaus bis zur Zahlung Einlager leisten; in die Zahlung eingeschlossen ist der Schaden, den die Partei des Eytel Voygt selbst abschätzen darf. Der Verkäufer kommt auf gegen fremde Ansprüche sowie gegen Eintrag ddurch Gerichtsurteile u. ä. Wenn ein Sohn oder eine Tochter des Eytel Voygt unter 24 Jahren gegen den Willen des Vaters und der Mutter -nach deren Tode der nächsten männlichen Gesippen- heiratet, so geht das betreffende seiner Ansprüche an die Gült verlustig. Der Verkäufer hat das Wiederkaufsrecht, und zwar bei vierteljähriger Aufkündigung auf Cathedra Petri mit 1000 fl für je 50 fl, die Aufkündigung hat am Wohnort der Gültempfänger zu erfolgen, die Zahlung der Rückkaufssumme zu Würzburg, Rotenburg, Kitzingen, Tauberbischofsheim, Schweinfurt, Karlstadt, Mergentheim (Meergettem) oder Lauda (Lauten, überschrieben = Allytzen, Meyckmullen oder wo sie gerade wohnen), nach Belieben der Empfänger. Für die Rückzahlung hat der Graf 8 Tage vor oder nach dem Termin freies Geleit. Bei Verlust vorliegender Urkunde gewährleistet der Graf auf Mahnung innerhalb Monatsfrist Neuausstellung. Des Grafen Vettern, die Grafen Wilhelm und Michel zu Wertheim geben ihre Einwilligung. Schulteißen, Schöffen, Dorfmeister und die beiden Gemeinden leisten auf die Urkunde den Eid. Die noch Unvereidigten sollen jährlich auf Nachsuchen des Eytel Voygt durch ihren Schulteiß vereidigt werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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