B Rep. 031-03-12 Entnazifizierungsstellen Berlin (West) - Spruchausschuß Zehlendorf (Bestand)
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B Rep. 031-03-12
Landesarchiv Berlin (Archivtektonik) >> B Bestände (West-) Berliner Behörden bis 1990 >> B 2 Senat von Berlin >> B 2.2 Nachgeordnete Einrichtungen >> B Rep. 031 Entnazifizierungsstellen Berlin (West)
Vorwort: B Rep. 031-03-12 - Entnazifizierungsstellen Berlin (West) - Spruchausschuss Zehlendorf
Vorwort
Der Begriff "Entnazifizierung" steht für die Gesamtheit der politischen Maßnahmen der Alliierten, mit denen in Deutschland der nationalsozialistische Einfluss zurückgedrängt werden sollte. Im engeren Sinn meint er die von alliierten und später deutschen Gremien durchgeführten Verfahren, mit denen NS-Belastete aus Stellungen entlassen oder mit Beschäftigungsverbot belegt und später auch zu Geldstrafen bzw. Vermögensbeschlagnahmungen verurteilt wurden.
Im Frühjahr 1949 wurde dann auch in Berlin (West) das bisherige Verfahren beendet: Im Februar 1949 verfügte die Alliierte Kommandantur in der BK/O (49) 25 das Ende der Zwangsentlassungen; sie forderte die Entnazifizierungskommissionen auf, alle schwebenden Verfahren abzuschließen, und legte für Berufungen ein Antragsende auf den 26. Februar 1949 fest. In einer Durchführungsverordnung wurde dann am 10. März 1949 die Verantwortung für die Entnazifizierung bei der Abteilung Personal des Magistrats angesiedelt, so dass nun die Stadt Berlin erstmals die volle Hoheit über die Entnazifizierung hatte.
Diese Instanz arbeitete nach der Durchführungsverordnung zur BK/O (49) 25 der Alliierte Kommandantur Berlin vom 16.02.1949 in der Zeit vom 10.03.1949 bis zum Gesetz über den Abschluss der Entnazifizierung vom 14.06.1951 und danach aufgelöst. Sie übernahm die Aufgaben der Entnazifizierungskommission Zehlendorf und bestimmte über Entnazifizierungsgebühren, Geldstrafen oder andere Sühnemaßnahmen.
Als oberste Instanz über alle Einsprüche und Beschwerden gegen alte Entscheidungen der Entnazifizierungskommissionen und Spruchausschüsse übernahm die Revisionskommission aufgrund der Durchführungsverordnung zur BK/O (49) 25 der Alliierte Kommandantur Berlin vom 03.08.1948 bis zum Gesetz über den Abschluss der Entnazifizierung vom 14.06.1951die Rolle, die bis dahin die verschiedenen Militärdienststellen im alten Verfahren hatten.
Die nicht bis Inkrafttreten des Gesetzes vom 14.06.1951 abgeschlossenen Verfahren wurden durch die neu gebildeten Spruchkammern übernommen.
Die Senatsverwaltung für Inneres hatte nach 1955 alle im Westteil der Stadt vorhandenen Unterlagen zur Entnazifizierung (Akten und Gesamtkarteien Entnazifizierung Kartei A - Z), zum Teil auch aus östlichen Bezirken stammenden Unterlagen zur Entnazifizierung zusammengefasst. 1993 wurde diese Gesamtüberlieferung an das Landesarchiv abgegeben.
Enthält: Sammelakten von Vorgängen.
Der Bestand umfasst 200 Akten (8,70 lfm) aus der Zeit von 1946 - 1968.
Benutzung:
Datenbank (teilweise) und Gesamtkarteien Entnazifizierung Kartei A - Z (hier: Recherche nur durch Archivpersonal)
Benutzungsbeschränkung:
Zahlreiche Akten sind auf Grund archivgesetzlicher Bestimmungen bzw. der EU-Datenschutz-Grundverordnung für die Benutzung befristet gesperrt. Eine Verkürzung der Schutzfristen kann auf Antrag erfolgen. Dazu bedarf es der besonderen Zustimmung des Landesarchivs Berlin.
Der Bestand ist wie folgt zu zitieren:
Landesarchiv Berlin (LAB) B Rep. 031-03-12 Spruchausschuss Zehlendorf, Nr. xxxx
Literatur:
-> Botor, Stefan: Das Berliner Sühneverfahren - Die letzte Phase der Entnazifizierung. Frankfurt/Main 2006.
Vorwort
Der Begriff "Entnazifizierung" steht für die Gesamtheit der politischen Maßnahmen der Alliierten, mit denen in Deutschland der nationalsozialistische Einfluss zurückgedrängt werden sollte. Im engeren Sinn meint er die von alliierten und später deutschen Gremien durchgeführten Verfahren, mit denen NS-Belastete aus Stellungen entlassen oder mit Beschäftigungsverbot belegt und später auch zu Geldstrafen bzw. Vermögensbeschlagnahmungen verurteilt wurden.
Im Frühjahr 1949 wurde dann auch in Berlin (West) das bisherige Verfahren beendet: Im Februar 1949 verfügte die Alliierte Kommandantur in der BK/O (49) 25 das Ende der Zwangsentlassungen; sie forderte die Entnazifizierungskommissionen auf, alle schwebenden Verfahren abzuschließen, und legte für Berufungen ein Antragsende auf den 26. Februar 1949 fest. In einer Durchführungsverordnung wurde dann am 10. März 1949 die Verantwortung für die Entnazifizierung bei der Abteilung Personal des Magistrats angesiedelt, so dass nun die Stadt Berlin erstmals die volle Hoheit über die Entnazifizierung hatte.
Diese Instanz arbeitete nach der Durchführungsverordnung zur BK/O (49) 25 der Alliierte Kommandantur Berlin vom 16.02.1949 in der Zeit vom 10.03.1949 bis zum Gesetz über den Abschluss der Entnazifizierung vom 14.06.1951 und danach aufgelöst. Sie übernahm die Aufgaben der Entnazifizierungskommission Zehlendorf und bestimmte über Entnazifizierungsgebühren, Geldstrafen oder andere Sühnemaßnahmen.
Als oberste Instanz über alle Einsprüche und Beschwerden gegen alte Entscheidungen der Entnazifizierungskommissionen und Spruchausschüsse übernahm die Revisionskommission aufgrund der Durchführungsverordnung zur BK/O (49) 25 der Alliierte Kommandantur Berlin vom 03.08.1948 bis zum Gesetz über den Abschluss der Entnazifizierung vom 14.06.1951die Rolle, die bis dahin die verschiedenen Militärdienststellen im alten Verfahren hatten.
Die nicht bis Inkrafttreten des Gesetzes vom 14.06.1951 abgeschlossenen Verfahren wurden durch die neu gebildeten Spruchkammern übernommen.
Die Senatsverwaltung für Inneres hatte nach 1955 alle im Westteil der Stadt vorhandenen Unterlagen zur Entnazifizierung (Akten und Gesamtkarteien Entnazifizierung Kartei A - Z), zum Teil auch aus östlichen Bezirken stammenden Unterlagen zur Entnazifizierung zusammengefasst. 1993 wurde diese Gesamtüberlieferung an das Landesarchiv abgegeben.
Enthält: Sammelakten von Vorgängen.
Der Bestand umfasst 200 Akten (8,70 lfm) aus der Zeit von 1946 - 1968.
Benutzung:
Datenbank (teilweise) und Gesamtkarteien Entnazifizierung Kartei A - Z (hier: Recherche nur durch Archivpersonal)
Benutzungsbeschränkung:
Zahlreiche Akten sind auf Grund archivgesetzlicher Bestimmungen bzw. der EU-Datenschutz-Grundverordnung für die Benutzung befristet gesperrt. Eine Verkürzung der Schutzfristen kann auf Antrag erfolgen. Dazu bedarf es der besonderen Zustimmung des Landesarchivs Berlin.
Der Bestand ist wie folgt zu zitieren:
Landesarchiv Berlin (LAB) B Rep. 031-03-12 Spruchausschuss Zehlendorf, Nr. xxxx
Literatur:
-> Botor, Stefan: Das Berliner Sühneverfahren - Die letzte Phase der Entnazifizierung. Frankfurt/Main 2006.
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Für nähere Informationen zu Nutzungs- und Verwertungsrechten kontaktieren Sie bitte info@landesarchiv.berlin.de.
22.08.2025, 11:21 MESZ
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