Anspruch auf fünf Sechstel des Hauses „zur Flachsblume“ in der Flingerstraße in Düsseldorf. Catharina Beckers war in erster Ehe mit Mattheis Zimmermann verheiratet. Aus dieser Ehe gingen ein ebenfalls Mattheis genannter Sohn und eine Tochter Catharina Elisabeth hervor, die Christoph Hochstein heiratete. Nach dem Tod des ersten Mannes heiratete Catharina Beckers einen Christian Dick, mit dem sie die Tochter Johanna Maria hatte. Aus der dritten Ehe mit Adolph Heck gingen ebenso wie aus der vierten mit Dietrich Aprath keine Kinder hervor. Während der vierten Ehe erwarb Catharina mit ihrem Mann das umstrittene Haus. Johanna Maria Dick heiratete Johann Jakob Trichtling. Die Tochter aus dieser Ehe ist die Ehefrau des Appellaten. Nach dem Tod des Johann Jakob Trichtling heiratete Johanna Maria in zweiter Ehe den Appellanten, mit dem sie mehrere Kinder hatte. Während dieser Ehe starb Catharina Beckers. Ihr Mann Dietrich Aprath überlebte sie. Gemäß jül.-berg. Landordnung ist nach Auffassung des Appellanten das Haus zur Hälfte an Dietrich Aprath gefallen. Die andere Hälfte gehöre zu je einem Drittel den Enkeln aus erster Ehe und der Tochter aus zweiter Ehe bzw. jetzt ihren fünf Kindern. Dietrich Aprath konnte die anderen Erben nicht auszahlen und verkaufte Wilhelm Hülshof, dem er 400 Rtlr. schuldete und der mit einer Zwangsversteigerung drohte, das Haus für 1100 Rtlr., die nach Abzug der Schulden geteilt wurden. Am 28. Februar 1704 kauften Gerhard Caspar Nuß und Melchior Trichtling, der damalige Vormund und Onkel der Catharina Elisabeth Trichtling, das Haus von Wilhelm Hülshof für 1300 Rtlr. zurück. Um das Geld aufzubringen, nahm Nuß bei dem Hofrat Lic. Jakob Gerhard Zerres 600 Rtlr. auf, für die er sein ganzes Vermögen als Pfand einsetzte. Der Streit geht nun um die Frage der Anteile, da Nuß für Baumaßnahmen viel Geld in das Haus steckte, für die er sogar sein in der Neuen Straße gelegenes Haus zum Lindenbaum verkaufte. Am 13. März 1709 wurde ein Vergleich geschlossen, der jedoch unterschiedlich ausgelegt wird. Umstritten ist, ob durch den Vergleich eine Einkindschaft hergestellt wurde (Gleichstellung der Kinder aus der vorigen Ehe mit späteren Kindern). Andernfalls sei die Teilung nach Kap. 74 und 95 derjül.-berg. Landordnung vorzunehmen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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