Hintergrund des Verfahrens sind Erbstreitigkeiten. Steffen Kauenberg war in 1. Ehe mit Ihengen von Groningen, einer Großtante des Appellanten verheiratet. Nachdem der Appellant Vollwaise geworden war, hatte Kauenberg ihn bei sich aufgenommen und das Haus von Peltzers Eltern übernommen. 1626 hatte Peltzer gegen das bei der Übernahme verfertigte Inventar geklagt, das um 527 Rtlr. zu seinen Lasten ausgefallen sei. Gegen die Einwände der Testamentsvollstrecker, dagegen müsse sein Kostgeld aufgerechnet werden, macht er geltend, er habe als Bediensteter für den Onkel gearbeitet und aus dieser Zeit noch Gehaltszahlungen zu erhalten. Er macht ferner gemäß Aachener Gewohnheitsrecht Ansprüche auf den Rückfall der Hälfte des während der kinderlosen Ehe Kauenbergs mit seiner Großtante erworbenen Besitzes geltend. Er wendet sich dagegen, daß die Testamentsvollstrecker Kauenbergs gesamten Mobiliarbesitz ohne Berücksichtigung dieses Anspruches zugunsten der Gläubigerbefriedigung verkauft hatten. Die Testamentsvollstrecker hatten dabei u. a. das Haus zum Adler in Aachen am Markt versteigern lassen, an dem nach Peltzers Angaben seine Großtante 2/6 eines Drittels und weitere 2/4 erworben hatte. Meistbietender Käufer war Peltzer (2601 Rtlr.). Die RKG- Appellation richtet sich dagegen, daß entgegen seiner Ansicht, die Kaufsumme sei abzüglich seiner Forderungen zu bezahlen, die Vorinstanz entschieden hatte, aus der (gesamten) Kaufsumme seien bevorzugt Kauenbergs chirographische Gläubiger zu befriedigen, und Peltzer lediglich den Regreß diesen gegenüber vorbehalten hatte. Peltzer dagegen sieht seine Forderungen als bevorrechtigt (die 527 Rtlr. seien bereits 1626 und damit lange, ehe über die Forderungen der anderen Gläubiger entschieden worden sei, geltend gemacht worden), bzw. der Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe mit seiner Großtante Erworbenen sei mit deren Tod entstanden. Kauenberg habe diesen nach ihrem Tod nur noch als Nutznießer gehabt, so daß er nicht Bestandteil seines Nachlasses sei. Die Appellaten wenden ein, der Streit um die 527 Rtlr. sei noch unentschieden am RKG anhängig ( vgl. RKG 6437 (Supplement P 49)). Seine Forderungen als Erbe der Großtante habe der Appellant zwar eingeführt, dann aber nicht weiter betrieben. Sie seien mithin nicht bewiesen. Peltzer habe das Haus seinen eigenen Angaben nach als Meistbietender, nicht als einer der Gläubiger ersteigert, so daß die Entrichtung der Kaufsumme von dessen eventuellen Forderungen völlig unabhängig sei. Im Gegensatz zu Peltzers Forderungen seien die der chirographischen Gläubiger liquide und damit vorzuziehen. Über die Herausgabe der Acta priora wurde gestritten. Es handelt sich möglicherweise um Aktenstücke des nun in Aachen befindlichen Verfahrens mit der früheren Düsseldorfer Signatur RKG P 832/2574.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner