Konrad, Herr zu Weinsberg (Winsperg), Reichserbkämmerer, entscheidet bei einer Verhandlung in Wimpfen auf dem Berg als Lehensherr des Dorfes Neckargartach (Neckergartach) zusammen mit den Beisitzern Heinrich von Helmstadt (Helmstat), Konrad von Wittstadt genannt Hagenbuche, Raban von Neudeck (Nydecke), Peter von Helmstadt zu Fürfeld (Furenfelt), Schweikhard von Helmstadt zu Duttenberg (Tuttenburg), Zeisolf von Adelsheim (Adletzhein), Peter von Finsterlohr (Vinsterloh), Heinrich von Ehrenberg (Erenberg) und Andreas von Grumbach (Grunbach) einen Streit zwischen dem (erbern herren) Jost von Venningen (Venyngen), Komtur des Deutschen Hauses zu Heilbronn, einerseits und den (ersamen wysen) Bürgermeistern und dem Rat zu Heilbronn (Heilprun) (diese vertreten durch die (erbern) Hans Berlin, Bürgermeister, sowie die Ratsmitglieder Hans von Mainz (Mencze) und Ulrich Nennynger) andererseits wegen der Allmende zu Neckargartach, weil die von Neckargartach die Allmendnutzung ohne Wissen des Komturs auf zehn Jahre verkauft haben. Der Komtur legt Urkunden vor, eine von Konrad von Weinsberg dem Älteren, der den Komtur um Zustimmung zum Verkauf der Allmendnutzung durch die von Neckargartach bittet, zwei von den vier Heilbronner Bürgern genannt die Feurer (Fuwre) des Inhalts, daß die Neckargartacher die Allmende nicht ohne Wissen des Komturs verkaufen dürfen, und eine von Schultheiß und Richtern zu Neckargartach mit dem Siegel des geistlichen Gerichts zu Wimpfen im Tal gleichen Inhalts. Urteil: Dem Komtur wird das beanspruchte Recht zuerkannt, doch soll der gegenwärtige Verkauf für die Restlaufzeit von sieben Jahren in Kraft bleiben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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