Richter Ludolf Stephani, Bürgermeister Gottfried Snarman und die Marsberger Ratsherren Rudolf von Clinghe, Johannes von Vesperde, Hermann von Attenderne, Ludolf Sprinco, Konrad von Roden, Walter von Brylon, Detmar Cortleder, Heinrich Scrodere von Dorslon, Gottschalk Havesaldi, Konrad Voshol und Johannes Wale bezeugen, daß Siegfried und Hildebern, Söhne des verstorbenen Dietrich Hildeberni, mit Einverständnis von Hildeberns Frau Kunigunde und dem des Dietrich gen. Dazen dem Mädchen Gertrud gen. Dazen eine halbe bei Horhusen gelegene Hufe, die sie von Johannes gen. Crivet lehenrechtlich (iure pheodali) inne haben, für zehn Mark verkauft haben. Die Verkäufer bieten dafür Gewähr (warandyam) und behalten sich das jederzeitige Rückkaufsrecht mit zehn Mark Marsberger Währung oder fünf Mark reinen Silbers, je nach Kursverschlechterung oder -verbesserung, vor. Von dieser Hufe hat Gertrud bereits die durch ihren Vater Dietrich früher erworbene andere Hälfte auf Lebenszeit übernommen. Wollen Siegfried und Hildebern ihren Anteil zurückkaufen, muß Gertruds Düngenutzungsrecht (dunghetal) berücksichtigt werden, d.h. es müssen zwei Scheffel (modios) des jeweils eingesäten Getreides bezahlt werden. Wollen Gertrud oder ihre Erben von der halben Hufe ihr Kapital zurück haben, müssen sie das den Verkäufern drei Monate zuvor anzeigen. Wollen die Verkäufer aber die halbe Hufe zurückkaufen, sollen sie diese zu den gleichen Bedingungen und Rechten wie Gertrud besitzen. Die Verkäufer erklären sich damit einverstanden, wenn Gertrud auf eigene Kosten die entsprechende Lehensurkunde erwerben will. Das Stadtsiegel wird angekündigt. Feria tertia ante Marie Magdalene

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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