Bernhard VII. zur Lippe u. der Knappe Friedrich de Wendt, Heinrichs Sohn, treffen auf Vermitt-lung der lippischen Räte v.a.: folgende Vereinbarung: Friedrich verzichtet auf die Ämter Eidinghausen, Rehme u. Echtorp. Bernhard behält Zoll u. Straße an der Weser. Regelung des Wehrbaues an der Weser und Notpforte am Varenholzer Steinwerk. Nachweisbare Rechte an von ihm beanspruchte Eigenleute darf Friedrich behalten. Über das Gericht zu Lüdenhausen, das Gut derer von Bega, die Häuser auf dem Rekesbroke vor Varenholz u. andere Strittige Güter sind eidliche Aussagen alter Leute einzuholen u. Urkunden vorzulegen. Btr. das Gericht zu Hohenhausen muss Bernhard nachweisen, dass seine Eltern während der Verpfändung an die de Wendt die Gerichtsrechte ausübten. Die Holzmark und die Mastgelder um Varenholz wollen sie gemeinsam nutzen bzw. teilen. Die Mindenschen Lehngüter soll Friedrich genießen, soweit Bernhard keine Rechte daran nachweist. Friedrich verzichtet auf die Gerichte zu Hillentrup u. Heiden, auf die Lüdenhauser Glocke und auf den von Kallendorpschen Schuldbrief über das Amt Barkhausen. Regelung der Teichnutzung etc. zu Varenholz. Über die Güter derer von Dehme gibt der Lehnbrief Auskunft, den Friedrich von seinem Junker erhalten hatte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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