Thomas Mayenberg von Strietach und Ehefrau Margaretha Mayer ("Mayrin") bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen auf Lebenszeit das Gut zu Strietach ("Streytach") verliehen hat, das zuvor Peter Mayenberg innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nindert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume nur mit Zustimmung des Abts gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült ("haubguldt") 4 Scheffel Hafer und 1 lb d Ravensburger Maßes und Währung, 1 Fasnachthenne und 2 Hühner. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn sich die Beliehenen mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim, desgleichen wenn sie den Ehrschatz von 70 fl nicht wie versprochen am St. Veitstag bezahlen. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Thomas Mayenberg von Strietach und Ehefrau Margaretha Mayer ("Mayrin") bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen auf Lebenszeit das Gut zu Strietach ("Streytach") verliehen hat, das zuvor Peter Mayenberg innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nindert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume nur mit Zustimmung des Abts gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült ("haubguldt") 4 Scheffel Hafer und 1 lb d Ravensburger Maßes und Währung, 1 Fasnachthenne und 2 Hühner. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn sich die Beliehenen mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim, desgleichen wenn sie den Ehrschatz von 70 fl nicht wie versprochen am St. Veitstag bezahlen. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 1551
fasc. 089 n. 01
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 16. Jahrhundert
1542 März 6 (montag nach dem sontag Reminiscere)
28,4 x 46 (Höhe x Breite)
Urkunden
Deutsch
Ausstellungsort: Altdorf
Aussteller: Thomas Mayenberg von Strietach und Ehefrau Margaretha Mayer ("Mayrin")
Empfänger: Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten
Siegler: Hans Klaus von Reischach zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
Aussteller: Thomas Mayenberg von Strietach und Ehefrau Margaretha Mayer ("Mayrin")
Empfänger: Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten
Siegler: Hans Klaus von Reischach zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
Mayenberg, Margareta
Mayenberg, Peter
Mayenberg, Thomas
Mayer, Margaretha
Reischach, Hans Klaus von
Altdorf = Weingarten RV
Altdorf = Weingarten RV; Einwohner
Ravensburg RV; Maß
Ravensburg RV; Währung
Strietach : Eschach, Ravensburg RV
Strietach : Eschach, Ravensburg RV; Einwohner
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:28 MEZ
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