Thomas Mayenberg von Strietach und Ehefrau Margaretha Mayer ("Mayrin") bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen auf Lebenszeit das Gut zu Strietach ("Streytach") verliehen hat, das zuvor Peter Mayenberg innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nindert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume nur mit Zustimmung des Abts gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült ("haubguldt") 4 Scheffel Hafer und 1 lb d Ravensburger Maßes und Währung, 1 Fasnachthenne und 2 Hühner. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn sich die Beliehenen mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim, desgleichen wenn sie den Ehrschatz von 70 fl nicht wie versprochen am St. Veitstag bezahlen. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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