Regelung der Frage, ob von den Gerichtshöfen gefällte Urteile auf Freiheitsstrafen von 10 Jahren oder mehr, ebenso ob Urteile auf Amtsenthebung, Entlassung oder Zurückstufung höherer Staatsdiener vor ihrer Vollstreckung dem König zu einer eventuellen Begnadigung vorgelegt werden müssen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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