Bischof Raban von Speyer bestätigt, dass er nach dem Willen seiner +Eltern, des Ritters Wiprecht von Helmstatt und seiner Frau Anna von Neipperg ("Niperg"), nach deren Tod den helmstattischen Besitz zwischen seinen Brüdern, den Rittern Wiprecht und Hans, sowie den Söhnen ihres +Bruders Reinhard, Hans und Wiprecht, geteilt hat. Da Reinhards Sohn Hans sein Sechstel an Bischofsheim seinem Onkel Hans verkauft hat und dieser damit die Hälfte von Bischofsheim besitzt, ordnet und bestätigt Raban in einer Mutscharung die Bischofsheimer Verhältnisse noch einmal. Das neue Steinhaus mit gen. Nebengebäuden gehört Hans, das alte mit gen. Nebengebäuden und Höfen seinem Bruder Wiprecht und ihrem Neffen Wiprecht; Hans zahlt an seinen Bruder Wiprecht 600 Pfund Heller. Die Stiege zur Mauer und deren Gang sind gemeinsam, ebenso bezeichnete Wege und Tore; das alte Steinhaus soll einen eigenen Aufgang wie früher erhalten. Zwischen Wiprecht d.Ä. und d.J. werden die gen. Wirtschaftsgebäude real geteilt, das alte Steinhaus nur rechnerisch. Jeder Teil trägt die eigenen Baukosten, zu gemeinsamem Unterhalt werden wie bisher jährlich 60 Gulden veranschlagt; mit dem Baugeld sollen außer den Wehrteilen der Burg das Wirtshaus, die Badstube, die Mühlen in Bischofsheim und Rauental ("Ruhen-") und der Burgbrunnen instandgehalten werden. Hans soll 3 Jahre, sein Bruder Wiprecht 2 Jahre und ihr Neffe Wiprecht 1 Jahr Baumeister sein. Das Städtlein Bischofsheim und die Leute bleiben ungeteilt, die Gefälle und Dienste werden anteilig verrechnet. Verlangt eine Partei auch deren Mutscharung, müssen die anderen dem folgen; die Teile werden durch 12 Richter und 12 aus der Gemeinde festgelegt. Siegler: Aussteller
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Bischof Raban von Speyer bestätigt, dass er nach dem Willen seiner +Eltern, des Ritters Wiprecht von Helmstatt und seiner Frau Anna von Neipperg ("Niperg"), nach deren Tod den helmstattischen Besitz zwischen seinen Brüdern, den Rittern Wiprecht und Hans, sowie den Söhnen ihres +Bruders Reinhard, Hans und Wiprecht, geteilt hat. Da Reinhards Sohn Hans sein Sechstel an Bischofsheim seinem Onkel Hans verkauft hat und dieser damit die Hälfte von Bischofsheim besitzt, ordnet und bestätigt Raban in einer Mutscharung die Bischofsheimer Verhältnisse noch einmal. Das neue Steinhaus mit gen. Nebengebäuden gehört Hans, das alte mit gen. Nebengebäuden und Höfen seinem Bruder Wiprecht und ihrem Neffen Wiprecht; Hans zahlt an seinen Bruder Wiprecht 600 Pfund Heller. Die Stiege zur Mauer und deren Gang sind gemeinsam, ebenso bezeichnete Wege und Tore; das alte Steinhaus soll einen eigenen Aufgang wie früher erhalten. Zwischen Wiprecht d.Ä. und d.J. werden die gen. Wirtschaftsgebäude real geteilt, das alte Steinhaus nur rechnerisch. Jeder Teil trägt die eigenen Baukosten, zu gemeinsamem Unterhalt werden wie bisher jährlich 60 Gulden veranschlagt; mit dem Baugeld sollen außer den Wehrteilen der Burg das Wirtshaus, die Badstube, die Mühlen in Bischofsheim und Rauental ("Ruhen-") und der Burgbrunnen instandgehalten werden. Hans soll 3 Jahre, sein Bruder Wiprecht 2 Jahre und ihr Neffe Wiprecht 1 Jahr Baumeister sein. Das Städtlein Bischofsheim und die Leute bleiben ungeteilt, die Gefälle und Dienste werden anteilig verrechnet. Verlangt eine Partei auch deren Mutscharung, müssen die anderen dem folgen; die Teile werden durch 12 Richter und 12 aus der Gemeinde festgelegt. Siegler: Aussteller
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 69 von Helmstatt U 899
Privatbesitz
2/2/4/8;2/7/12/2;2/7/12/3
Lit. T Nr. 5, ad Nr. 5, Nr. 8
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 69 von Helmstatt Archiv von Helmstatt: Urkunden, Akten, Amtsbücher, Bilder, Pläne, Karten
Archiv von Helmstatt: Urkunden, Akten, Amtsbücher, Bilder, Pläne, Karten >> Urkunden >> von Helmstatt >> 1420-1439
1420 (1420 April 10 - Mi n Ostern)
Urkunden
1) Ausf. Perg., 4 S. (Fotokopie, Original in Privatbesitz) [2) Abschr. 15.Jh. in 1426 April 2, U 900, f. 8-15] 3) Begl. Abschr. des Waibstadter Notars und Schultheißen Martin Schmitz vom 18.1.1695, Pap. 6 Bl., Notariatssignet mit Farbstempel, S. aufgedr. 4) Abschr. 18.Jh., Pap. 8 Bl. 5) Begl. Abschr. des Kanzleinotars Daniel Odii einer begl. Abschr. des Ritterkantons Kraichgau vom 20.7.1769 durch den Heilbronner Notar Johann Anton Flaxland, bestätigt durch die kurfürstlich trierische Regierungskanzlei am 10.9.1769, Pap. 11 Bl., SmP, S. aufgedr. 6) Abschr. von 5), Pap. 10 Bl. 7) Begl. Abschrift des Sinsheimer Notars Johann Michael Hästner vom 29. März 1775 von einer durch die kurfürstliche trierische Regierungskanzlei begl. Abschrift des Kanzleinotars Daniel Ody vom 10. September 1769 von einer durch das Direktorium der Kraichgauer Reichsritterschaft begl. Abschrift des Heilbronner Notars Johann Anton Flaxland vom 20. Juli 1769, Pap., 10 Bll., Notariatssignet mit Farbstempel 8) Abschr. von 7), Pap. 7 Bl. Druck: Bachmann, Lehensfolge, Urk. S.19; aus Zug. 2001 Nr. 63 und 71
Flaxland; Johann Anton, Notar zu Heilbronn
Hastner; Johann Michael, Notar zu Sinsheim
Helmstatt, von; Anna, geb. von Neipperg
Helmstatt, von; Hans
Helmstatt, von; Raban, Bischof von Speyer
Helmstatt, von; Reinhard
Helmstatt, von; Wiprecht/Weiprecht
Kraichgau; Ritterkanton; Direktorium
Neipperg, von; Anna
Odij; Daniel, trier. Notar
Schmitz; Martin, Notar zu Waibstadt
Speyer, Bischöfe; Raban
Heilbronn
Neckarbischofsheim HD
Rauental, FN Sinsheim
Sinsheim HD
Waibstadt HD
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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04.04.2025, 08:11 MESZ
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