Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass der zwischen den Brüdern Hans, Vogt zu Germersheim, und Reinhard von Gemmingen seit langem schwelende und bereits gütlich beigelegt gewesene Streit am 9. März 1481 (uff fritag nach Esto michi) durch seine Räte Bischof Reinhard von Worms, Kanzler, Johann Kämmerer von Dalberg, Dompropst, Hans von Gemmingen zu Guttenberg, Dr. Thomas Dornberg von Meiningen (Meinyngen) und Dieter von Handschuhsheim wie folgt geschlichtet wurde: [1.] Ein Reinhard gehöriges Gut zu Gochsen (Goßheim), das Hans widerrechtlich der Pfalz lehnbar gemacht hat, soll dieser wieder ledigen oder Reinhard dafür angemessen entschädigen. [2.] Die vier Gänse zu Ittlingen (Vcklingen), die Hans "fur eigen ußgetzeichent und zugestelt sin", aber ins hohenlohische Lehen gehören, sollen ebenfalls geledigt oder Hans dafür entschädigt werden. [3.] Wenn Reinhard Anteil haben will an dem von den Eltern ererbten Haus zu Heidelberg, soll er seinen Brüdern Hans und Eberhard, die die darauf verschrieben gewesenen Zinsen abgelöst haben, einen entsprechenden Teil der Ablösesumme erstatten. [4.] Urkunden (brieff), die den Brüdern beiderseits zustehen, sollen sie einander aushändigen; solche, an denen sie gemeinschafliche Rechte haben, sollen in eine "gemeyn hant" gelegt werden. [5.] Die zu Gertrudis [= 17. März] fälligen "fischdinst" zu Gochsen stehen, soweit sie vor dem vorigen Entscheid von cathedra Petri [= 22. Februar] [1481] fällig waren, Hans zu, danach Reinhard. [6.] Hans und Reinhard sollen gemeinsam ihre geistlichen Brüder dazu bewegen, auf ihr väterliches und mütterliches Erbe zu verzichten. [7.] Hans soll seinen Bruder Eberhard veranlassen, auf die Lehen, die nach dem letzten Entscheid Reinhard zustehen, zu verzichten. [8.] Wer zwischen dem ersten Entscheid und Georgi [= 23. April] in Ittlingen Holz gekauft hat, darf dieses bis Philippi und Jacobi [= 1. Mai] durch Hans ungehindert schlagen, danach nicht mehr.