Heinrich, Erzbischof von Köln, bestätigt ob seiner besonderen Gunst gegen Äbtissin und Konvent von Drolshag(e)n denselben alle Rechte, Freiheiten, Privilegien und Immunitäten, die sie von Mechthildis, weiland Gräfin zu Seyn, und ihrem verstorbenen Gatten erhielten, und nimmt das Kloster in seinen Schutz. Er verzichtet auf Spann- und andere Dienste und sieht vom Kollationsrecht an den Präbenden ab. Siegelankündigung. II. feria ante festum b. Thome apostoli

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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