Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er die Irrungen zwischen den Gemeinden Lampoldshausen (Lampoltßhusen) und Kochersteinsfeld (Kochensteynfelt) über den Viehtrieb in einem dem Kloster Gnadental zustehenden Wald von seinen Räten hat gütlich verhören lassen. Es folgt die Rede der von Lampoldshausen, u. a. zu vormals aufgerichteten Verträgen, zum übermäßigen Viehtrieb der von Kochersteinsfeld, zur Lese von Eicheln, zur Lage des Waldes in der Gemarkung von Lampolshausen und zur übermäßigen Garbe an die Schützen bei der Ernte auf Bescheid des Amtmanns zu Weinsberg. Es folgt die Rede der von Kochersteinsfeld, u. a. zur Lage des Waldes in eigener Gemarkung und zum Inhalt des Vertrags über die Steinsetzung. Die Räte Kurfürst Philipps entscheiden, dass nachweislich der aufgerichteten Verträge die Gemarkungen unterschieden und geteilt sind, die von Kochersteinsfeld den Viehtrieb im Wald meiden und in ihrer Gemarkung bleiben sollen und beide Gemeinden die Garben an die Vermesser und Schützen (meßner und schutz garben) hälftig zu geben haben. Beide Parteien erhalten einen Teil des als Chirograph gefertigten Entscheids.