Bernhard VII. zur Lippe vgl. sich mit der Stadt Lemgo wg. des Zolls
u. des freien Gerichtes dahin, dass die Lemgoer in seiner Herrschaft
zollfrei hinsichtlich ihrer eigenen Güter bleiben sollen u. dass es
hinsichtlich des Gerichtes solange beim Herkommen bleiben solle, bis B. der
Stadt 300 Rhein. Gl. wiedergegeben hat.