Abt Konrad und Bürgermeister, Rat und Gilden der Stadt Werden verkünden die ihnen von sämtlichen Amtsmeistern des Schneideramts vorgelegten und von ihnen revidierten und approbierten Artikel einer neuen Ordnung des Schneideramts, das durch inneren Streit und Konkurrenz fremder Schneider in Unordnung geraten ist: 1. Der Cäcilientag, 22. November, wird von allen Amtsverwandten, Meistern, Frauen, Knechten und Lehrjungen wie ein Sonntag feierlich gehalten. Alle besuchen den Gottesdienst um 8 Uhr vormittags. Poen 1/2 Goldgulden. - 2. Die erwählten Amtsmeister erinnern jeweils 1-3 Tage vor Cäcilien den Pastor an den Feiertag und ersuchen ihn um eine Predigt. - 3. Nach dem Gottesdienst versammeln sich mittags alle Amtsverwandten und besprechen die Amtsangelegenheiten. Die Amtsmeister bestimmen das Versammlungshaus und mögen die Amtsbrüder bewirten. - 4. Streitigkeiten zwischen Meistern, Knechten und Jungen werden auf diesem Tag beigelegt. - 5. Auf demselben Tag werden alle 2 Jahre 2 Amts- und ein Weißmeister bestellt. - 6. Uneheliche Kinder werden nur mit Zustimmung des Amts zum Schneideramt zugelassen. - 7. Keiner wird Meister, ohne seine Meisterstücke gefertigt und vorgelegt zu haben. Ferner sind 2 Lehrjahre, bei einem hiesigen Amtsmeister vorgeschrieben. - 8. Beim ersten Schnitt bewirtet ein neuer Meister beide Amtsmeister, den Weißmeister und noch einen Meister. Ferner gibt ein Auswärtiger dem Amt 1 Goldgulden., ein Bürgersohn 1 1/2 Goldgulden, ein einheimischer Meistersohn ein ordt Goldgulden, dazu jeder einen Ledereimer auf das Rathaus. - 9. Wessen Meisterstück zurückgewiesen wird, kann noch ein Jahr besser lernen. - 10. Der Meister, der einen Lehrjungen nimmt, gibt dem Amt 13 Albus, der Lehrjunge selbst 1/2 Taler. - 11. Kein Meister darf 2 Lehrjungen gleichzeitig haben. - 12. Ein Knecht oder Junge, der im Unfrieden von seinem Meister scheidet, wird von anderen Meistern nicht angenommen, es sei denn mit Einverständnis des ersten Meisters. Poen: 1 Goldgulden. - 13. Ein Lehrjunge soll 2 Jahre lernen und bei einem Meister bleiben. - 14. Wer Amtsversammlungen begehrt, hat den Amtsmeistern 12 und dem Boten 13 Albus zu zahlen. - 15. Ein Meister soll dem andern nicht in Schnitt und Arbeit fallen, noch weniger das Gesinde abwerben. Poen: 2 Goldgulden. - 16. Die Amtsmeister sollen verhüten, daß Auswärtige sich niederlassen. - 17. Auswärtige Meister, die die Bürgerschaft erwerben, geben dem Amt 2 Goldgulden. - 18. Das Amt übernimmt die Gewähr für ordentliche Ausführung der Arbeiten und für gebührlichen Arbeitslohn. - 19. Auf Begehren arbeiten die Meister mit ihren Knechten und Jungen auch in Bürgerhäusern. - 20. Der Tagelohn beträgt dann 6 Albus für den Meister, 3 für den Knecht, 2 für einen Jungen im 2. Lehrjahr. - 21. Kommen die Meister nicht in die Häuser, können die Bürger auswärtige Meister beauftragen. - 22. Vergehen wider diese Artikel werden mit 12 Goldgulden geahndet, davon sind 6 dem Rat, 3 dem Amt und 3 den Hausarmen zu zahlen. - 23. Die vorgenannten Brüchten werden jährlich am Cäciliehtag erhoben und dem Rats-Rentmeister anteilig abgeliefert. - Besiegelt mit dem großen Abteisiegel und dem Stadtsiegel ad causas.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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