Anweisung: Wenn bei Ableben eines Geistlichen dessen Witwe oder Waisen aus dem Kirchen-Kasten oder einem anderen Fonds eine Personal-Zulage zu erhalten hätten, kann aus der allgemeinen Witwenkasse das Sterbe- und Gnaden-Quartal ausgezahlt werden

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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