Gütlicher Vertrag und Abrede, wodurch Sebald Rieter bestimmt, daß Endres Rieter seinem Bruder Paul Rieter die reichslehenbaren Güter zu Zirndorf, den Zehent zu Jahrsdorf, ein Gut zum Neuenhof, die Äcker zu Großenreut, die Hube zu Körben, die Wiesmad bei Michelbach, dann den dritten Teil an den bambergischen Lehen, nämlich an dem Gütlein zu Attelsdorf, an dem Hof zu Eltersdorf, an 2 Söldengütlein daselbst, an 2 Tagwerk Wiesen zu Fürt, an dem Hof zu Niederndorf, an dem Hof und zwei Gütern zu Hammerbach, und an dem Hof und 3 Gütlein zu Weißendorf, gegen einen halben Teil eines Drittels an den 2. Dritteln des Zehent zu Markt Bubrgbernheim übergeben soll.

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Staatsarchiv Nürnberg