Landgericht Ravensburg: Zivilprozesse, Freiwillige Gerichtsbarkeit (Bestand)
Vollständigen Titel anzeigen
Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Wü 28/1 T 1
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen (Archivtektonik) >> Südwürttembergische Bestände >> Justiz >> Landgerichte >> Landgericht Ravensburg
1815-1871
Überlieferungsgeschichte
Vorbemerkung
I. Zur Gerichtsorganisation
In Zusammenhang mit der Einführung einer Verfassung im Königreich Württemberg wurde auch das Gerichtswesen neu organisiert. Als Mittelinstanz wurde durch Verordnung vom 9. Okt. 1818 (Reg.Bl. S. 561) in jedem der vier Kreise ein Gerichtshof gebildet; der "Kgl. Gerichtshof für den Donaukreis" erhielt seinen Sitz in Ulm. Er war in drei Senate gegliedert: Kriminalsenat, Zivilsenat, Pupillen- (Vormundschafts-) Senat und umfasste sämtliche Zweige der Rechtsprechung. Durch Gesetz vom 15. Sept. 1822 wurde jedem Kreisgerichtshof außerdem ein ehegerichtlicher Senat angegliedert.
Der Kreisgerichtshof war gleichzeitig II. Instanz für die 16 Oberamtsgerichte des Donaukreises in Biberach, Blaubeuren, Ehingen, Geislingen, Göppingen, Kirchheim, Laupheim, Leutkirch, Münsingen, Ravensburg, Riedlingen, Saulgau, Tettnang, Ulm, Waldsee und Wangen.
Durch Gesetz vom 14. Aug. 1849 (Reg.Bl. S. 399) wurden die Schwurgerichtshöfe eingeführt; dadurch gewann auch die 1843 geschaffene Einrichtung der Staatsanwaltschaft erhöhte Bedeutung. Jeder Kreis wurde in zwei Schwurgerichtsbezirke eingeteilt, in welchen alle drei Monate Urteilssitzungen gehalten wurden. Neben Ulm als Sitz des Kreisgerichtshofes wurde als Sitz des zweiten Schwurgerichtshofs Biberach bestimmt (Reg.Bl. S. 671).
Das Gesetz vom 13. März 1868 (Reg.Bl. S. 61) brachte eine weitere Umgestaltung der Gerichtsverfassung in Württemberg, die am 1. Febr. 1869 in Kraft trat. Jeder Kreis erhielt neben dem bestehenden einen weiteren Kreisgerichtshof. So wurde im Donaukreis der Kreisgerichtshof Ravensburg neu gebildet und ihm als Sprengel die Oberämter Biberach, Leutkirch, Ravensburg, Riedlingen, Saulgau, Tettnang, Waldsee, Wangen zugewiesen. Da der Sprengel des Kreisgerichtshofs gleichzeitig einen Schwurgerichtsbezirk bildete, hörte damit das Schwurgericht Biberach auf und ging an den Kreisgerichtshof Ravensburg über. Die Senate wurden in Kammern umbenannt, wobei der Pupillensenat in der Zivilkammer aufging. Mit der Ehegerichtsbarkeit des Sprengels Ravensburg wurde bis auf weiteres das Ehegericht zu Ulm betraut. Außer den Strafkammern zu Ulm und Ravensburg wurde in Biberach ein Kreisstrafgericht für die Oberämter Biberach, Leutkirch, Riedlingen und Waldsee errichtet.
Die Reichsjustizgesetze von 1877 regelten das Gerichtswesen einheitlich für das ganze Deutsche Reich. Ohne grundlegende Änderungen konnten alle Gerichte in Württemberg durch das Ausführungsgesetz vom 24. Jan. 1879 (Reg.Bl. S. 3) auf das Reichsrecht umgestellt werden. Aus dem Kreisgerichtshof wurde ein Landgericht mit einem Präsidenten, Direktoren und Räten. Die Weimarer Verfassung und die Verfassung des freien Volksstaates Württemberg von 1919 änderten nichts an der Gerichtsverfassung. Während der nationalsozialistischen Regierung (1934-1945) waren alle württembergischen Gerichte Reichsbehörden. Nach kurzer Stillegung der Rechtspflege durch die Alliierten von April bis Oktober 1945 wurden Landgerichte, Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte wieder eröffnet.
II. Zum Aktenbestand
Auf Grund der AV des Justizministeriums vom 26.3.1955 über die Ablieferung von Akten der Justizbehörden an die Staatsarchive übergab das Landgericht Ravensburg in drei Lieferungen ältere Akten: am 18.6.1958 (Acc. 20/58) ca. 14 lfd.m, in der Hauptsache Exemtenakten, am 13.11.1961 (Acc. 36/61) ca. 1 lfd.m Akten und am 25.4.1969 (Acc. 14/69) weitere ca. 9 lfd.m, wieder vorwiegend Exemtenakten. Letztere wurden nicht nur des Umfangs wegen (ca.20 lfd.m), sondern vor allem weil der darin vertretene Personenkreis eine besondere Kategorie bildet, von den übrigen Akten des Landgerichts Ravensburg getrennt. Ebenso wurden die Strafprozessakten und die Akten des Schwurgerichts Ravensburg je als eigene Bestände aufgestellt. Der vorliegende Bestand "Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg" enthält in der Hauptsache Zivilprozessakten und einige Nachlasssachen, die vor dem Zivilsenat des Gerichtshofs für den Donaukreis in Ulm verhandelt worden waren und später dem neugebildeten Kreisgerichtshof Ravensburg als Vorakten übergeben worden waren, da sie den neuen Gerichtssprengel betrafen. Weitere Akten der Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg befinden sich noch als Bestand E 348 im Staatsarchiv Ludwigsburg, wohin sie vor 1938 abgegeben worden waren. Sie sollen zu gegebener Zeit entsprechend der Archivzuständigkeit mit dem hier verwahrten Bestand vereinigt werden.
Die Ordnung und Verzeichnung der vorliegenden Akten wurde im Jahr 1969 von Regierungshauptsekretär i.R. Plaumann durchgeführt. Reinschrift und Register fertigte Fräulein Queck.
Der Bestand umfasst 229 Faszikel mit 2,15 lfd.m.
Sigmaringen, Dezember 1970
Dr. Stemmler
Nachtrag zur Vorbemerkung
Vorgängerbehörden waren der 1818 errichtete Gerichtshof für den Donaukreis und das 1849 errichtete Schwurgericht in Biberach. 1869 wurde der Kreisgerichtshof Ravensburg für die Oberamtsbezirke Biberach, Leutkirch, Ravensburg, Riedlingen, Saulgau, Tettnang, Waldsee und Wangen errichtet. Die Ehegerichtsbarkeit verblieb zunächst beim Ehegericht in Ulm. 1872 wurde das Kreisstrafgericht in Biberach aufgelöst und sein Sprengel dem Kreisgerichtshof Ravensburg zugeteilt, der zum 1. Oktober 1879 in Landgericht umbenannt wurde. 1924 fiel der Amtsgerichtsbezirk Riedlingen an das Landgericht Ulm. 1947 wurden die Amtsgerichtsbezirke Ehingen, Laupheim und Riedlingen vom Landgericht Ulm an das Landgericht Ravensburg abgegeben. 1959 wurden die Amtsgerichtsbezirke Ehingen und Laupheim wiederum an das Landgericht Ulm abgegeben.
Im September 2012 gab Anna Raila das im Jahr 1970 fertiggestellte Repertorium in das Erschließungsprogramm scopeArchiv ein. Sabine Gössel übernahm die abschließende redaktionelle Bearbeitung des neuen Findbuchs und nahm die Personen- und Ortsindizierung vor. Das maschinenschriftliche Repertorium wurde unter der Bestellsignatur Wü 28/1 T 1 Nr. 230 dem Bestand hinzugefügt.
Inhalt und Bewertung
Enthält:
Zivilprozeßakten: Zivilprozesse 1822, 1836-1848, 1854-1871, Beschwerde 1870;
Freiwillige Gerichtsbarkeit: Nachlasssachen, Inventuren und Teilungen 1815-1819, 1835-1838, 1847-1848
Vorbemerkung
I. Zur Gerichtsorganisation
In Zusammenhang mit der Einführung einer Verfassung im Königreich Württemberg wurde auch das Gerichtswesen neu organisiert. Als Mittelinstanz wurde durch Verordnung vom 9. Okt. 1818 (Reg.Bl. S. 561) in jedem der vier Kreise ein Gerichtshof gebildet; der "Kgl. Gerichtshof für den Donaukreis" erhielt seinen Sitz in Ulm. Er war in drei Senate gegliedert: Kriminalsenat, Zivilsenat, Pupillen- (Vormundschafts-) Senat und umfasste sämtliche Zweige der Rechtsprechung. Durch Gesetz vom 15. Sept. 1822 wurde jedem Kreisgerichtshof außerdem ein ehegerichtlicher Senat angegliedert.
Der Kreisgerichtshof war gleichzeitig II. Instanz für die 16 Oberamtsgerichte des Donaukreises in Biberach, Blaubeuren, Ehingen, Geislingen, Göppingen, Kirchheim, Laupheim, Leutkirch, Münsingen, Ravensburg, Riedlingen, Saulgau, Tettnang, Ulm, Waldsee und Wangen.
Durch Gesetz vom 14. Aug. 1849 (Reg.Bl. S. 399) wurden die Schwurgerichtshöfe eingeführt; dadurch gewann auch die 1843 geschaffene Einrichtung der Staatsanwaltschaft erhöhte Bedeutung. Jeder Kreis wurde in zwei Schwurgerichtsbezirke eingeteilt, in welchen alle drei Monate Urteilssitzungen gehalten wurden. Neben Ulm als Sitz des Kreisgerichtshofes wurde als Sitz des zweiten Schwurgerichtshofs Biberach bestimmt (Reg.Bl. S. 671).
Das Gesetz vom 13. März 1868 (Reg.Bl. S. 61) brachte eine weitere Umgestaltung der Gerichtsverfassung in Württemberg, die am 1. Febr. 1869 in Kraft trat. Jeder Kreis erhielt neben dem bestehenden einen weiteren Kreisgerichtshof. So wurde im Donaukreis der Kreisgerichtshof Ravensburg neu gebildet und ihm als Sprengel die Oberämter Biberach, Leutkirch, Ravensburg, Riedlingen, Saulgau, Tettnang, Waldsee, Wangen zugewiesen. Da der Sprengel des Kreisgerichtshofs gleichzeitig einen Schwurgerichtsbezirk bildete, hörte damit das Schwurgericht Biberach auf und ging an den Kreisgerichtshof Ravensburg über. Die Senate wurden in Kammern umbenannt, wobei der Pupillensenat in der Zivilkammer aufging. Mit der Ehegerichtsbarkeit des Sprengels Ravensburg wurde bis auf weiteres das Ehegericht zu Ulm betraut. Außer den Strafkammern zu Ulm und Ravensburg wurde in Biberach ein Kreisstrafgericht für die Oberämter Biberach, Leutkirch, Riedlingen und Waldsee errichtet.
Die Reichsjustizgesetze von 1877 regelten das Gerichtswesen einheitlich für das ganze Deutsche Reich. Ohne grundlegende Änderungen konnten alle Gerichte in Württemberg durch das Ausführungsgesetz vom 24. Jan. 1879 (Reg.Bl. S. 3) auf das Reichsrecht umgestellt werden. Aus dem Kreisgerichtshof wurde ein Landgericht mit einem Präsidenten, Direktoren und Räten. Die Weimarer Verfassung und die Verfassung des freien Volksstaates Württemberg von 1919 änderten nichts an der Gerichtsverfassung. Während der nationalsozialistischen Regierung (1934-1945) waren alle württembergischen Gerichte Reichsbehörden. Nach kurzer Stillegung der Rechtspflege durch die Alliierten von April bis Oktober 1945 wurden Landgerichte, Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte wieder eröffnet.
II. Zum Aktenbestand
Auf Grund der AV des Justizministeriums vom 26.3.1955 über die Ablieferung von Akten der Justizbehörden an die Staatsarchive übergab das Landgericht Ravensburg in drei Lieferungen ältere Akten: am 18.6.1958 (Acc. 20/58) ca. 14 lfd.m, in der Hauptsache Exemtenakten, am 13.11.1961 (Acc. 36/61) ca. 1 lfd.m Akten und am 25.4.1969 (Acc. 14/69) weitere ca. 9 lfd.m, wieder vorwiegend Exemtenakten. Letztere wurden nicht nur des Umfangs wegen (ca.20 lfd.m), sondern vor allem weil der darin vertretene Personenkreis eine besondere Kategorie bildet, von den übrigen Akten des Landgerichts Ravensburg getrennt. Ebenso wurden die Strafprozessakten und die Akten des Schwurgerichts Ravensburg je als eigene Bestände aufgestellt. Der vorliegende Bestand "Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg" enthält in der Hauptsache Zivilprozessakten und einige Nachlasssachen, die vor dem Zivilsenat des Gerichtshofs für den Donaukreis in Ulm verhandelt worden waren und später dem neugebildeten Kreisgerichtshof Ravensburg als Vorakten übergeben worden waren, da sie den neuen Gerichtssprengel betrafen. Weitere Akten der Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg befinden sich noch als Bestand E 348 im Staatsarchiv Ludwigsburg, wohin sie vor 1938 abgegeben worden waren. Sie sollen zu gegebener Zeit entsprechend der Archivzuständigkeit mit dem hier verwahrten Bestand vereinigt werden.
Die Ordnung und Verzeichnung der vorliegenden Akten wurde im Jahr 1969 von Regierungshauptsekretär i.R. Plaumann durchgeführt. Reinschrift und Register fertigte Fräulein Queck.
Der Bestand umfasst 229 Faszikel mit 2,15 lfd.m.
Sigmaringen, Dezember 1970
Dr. Stemmler
Nachtrag zur Vorbemerkung
Vorgängerbehörden waren der 1818 errichtete Gerichtshof für den Donaukreis und das 1849 errichtete Schwurgericht in Biberach. 1869 wurde der Kreisgerichtshof Ravensburg für die Oberamtsbezirke Biberach, Leutkirch, Ravensburg, Riedlingen, Saulgau, Tettnang, Waldsee und Wangen errichtet. Die Ehegerichtsbarkeit verblieb zunächst beim Ehegericht in Ulm. 1872 wurde das Kreisstrafgericht in Biberach aufgelöst und sein Sprengel dem Kreisgerichtshof Ravensburg zugeteilt, der zum 1. Oktober 1879 in Landgericht umbenannt wurde. 1924 fiel der Amtsgerichtsbezirk Riedlingen an das Landgericht Ulm. 1947 wurden die Amtsgerichtsbezirke Ehingen, Laupheim und Riedlingen vom Landgericht Ulm an das Landgericht Ravensburg abgegeben. 1959 wurden die Amtsgerichtsbezirke Ehingen und Laupheim wiederum an das Landgericht Ulm abgegeben.
Im September 2012 gab Anna Raila das im Jahr 1970 fertiggestellte Repertorium in das Erschließungsprogramm scopeArchiv ein. Sabine Gössel übernahm die abschließende redaktionelle Bearbeitung des neuen Findbuchs und nahm die Personen- und Ortsindizierung vor. Das maschinenschriftliche Repertorium wurde unter der Bestellsignatur Wü 28/1 T 1 Nr. 230 dem Bestand hinzugefügt.
Inhalt und Bewertung
Enthält:
Zivilprozeßakten: Zivilprozesse 1822, 1836-1848, 1854-1871, Beschwerde 1870;
Freiwillige Gerichtsbarkeit: Nachlasssachen, Inventuren und Teilungen 1815-1819, 1835-1838, 1847-1848
230 Akten (2,0 lfd.m)
Bestand
Ravensburg RV; Landgericht
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
03.04.2025, 08:37 MESZ