Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten: Der Finanzausgleich hat den Zweck, übergeordnete und Gemeinschaftsaufgaben des deutschen Rundfunks zu finanzieren und jeder Rundfunkanstalt ein ausreichendes Programm zu ermöglichen. Die Finanzausgleichsmasse in Höhe von jährlich mindestens 116 Millionen DM wird entsprechend den zwischen den Anstalten abzuschließenden Vereinbarungen von den neun Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufgebracht. Kommt eine Vereinbarung bis zum Beginn eines Rechnungsjahres nicht zustande, so erfolgt die entsprechende Festlegung durch Beschluss der Landesregierungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit; jede Landesregierung bringt dabei soviel Stimmen ein, wie das Land Stimmen im Bundesrat hat.
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Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten: Der Finanzausgleich hat den Zweck, übergeordnete und Gemeinschaftsaufgaben des deutschen Rundfunks zu finanzieren und jeder Rundfunkanstalt ein ausreichendes Programm zu ermöglichen. Die Finanzausgleichsmasse in Höhe von jährlich mindestens 116 Millionen DM wird entsprechend den zwischen den Anstalten abzuschließenden Vereinbarungen von den neun Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufgebracht. Kommt eine Vereinbarung bis zum Beginn eines Rechnungsjahres nicht zustande, so erfolgt die entsprechende Festlegung durch Beschluss der Landesregierungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit; jede Landesregierung bringt dabei soviel Stimmen ein, wie das Land Stimmen im Bundesrat hat.
Bayern Urkunden 4156
Bayern Urkunden 5: Staatsverträge ab 1945
Bayern Urkunden 5: Staatsverträge ab 1945 >> 3. Verträge zwischen sämtlichen Bundesländern
20. September 1973
Äußere Beschreibung: Beschreibstoff: Papier, Doppelblatt, davon 2 S. original bedruckt
Urkunden
Deutsch
Zusatz-Laufzeit: 20. September 1973
Besiegelung/Beglaubigung: Goppel, Dr. h.c. Alfons, Bayerischer Ministerpräsident. Die Vertreter der Bundesländer
Ausstellungsort: Bonn
Äußere Beschreibung: Beschreibstoff: Papier, Doppelblatt, davon 2 S. original bedruckt
Besiegelung/Beglaubigung: Goppel, Dr. h.c. Alfons, Bayerischer Ministerpräsident. Die Vertreter der Bundesländer
Ausstellungsort: Bonn
Äußere Beschreibung: Beschreibstoff: Papier, Doppelblatt, davon 2 S. original bedruckt
Goppel, Alfons Dr., Bayerischer Ministerpräsident
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
03.04.2025, 13:32 MESZ
Hierarchie
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