Eberhard von der Arken bekennt, daß ihm sein Herr Philipp, Graf zu Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenburg, den Kauf des Hauses zu Koblenz, das vorher lehensrührig war, gestattet hat. Stattdessen hat der Aussteller dem Grafen seinen Hof Falkenborn im Braubacher Gericht zu Lehen aufgetragen, der zuvor nicht lehensrührig gewesen war. Eberhard hat das Lehen gemäß der inserierten Belehnungsurkunde (StAWt-F US 6 Nr. 442) in gebührender Form empfangen. Sr.: Ausst. Ausf. Perg. - Sg. anh., Rest - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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