Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er Meister Jakob Wimpfeling von Schlettstadt (Jacop Wimpfflingen von Sletstat), seinen Getreuen, mitsamt Hab und Gut auf dessen Lebtag in seinen besonderen Schirm genommen hat. Der Pfalzgraf versichert, Wimpfeling wie andere Schirmverwandte zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo diesem der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen, seinen Räten und seinem Hofgericht oder den gewiesenen Instanzen genügt und Wimpfeling dem nachkommen will. Angelegenheiten gegen Jakobs "ordenlichen" Bischof sind davon ausgenommen. Kurfürst Philipp weist seine Amtleute, Diener und Untertanen um Beachtung und Sicherstellung des Schirms nach bestem Vermögen an. Für den Schirm soll Wimpfeling jährlich zu Weihnachten 1 Gulden Schirmgeld an die Kanzlei [zu Heidelberg] oder an den pfalzgräflichen Zinsmeister zu Hagenau reichen.