Der Abt und der Prior von Hasungen zeigen dem Bischof Bernhard IV. an, daß sie in ihrer Eigenschaft als Exekutoren der vom Erzbischof von Mainz bestellten Richter die eingerückte durch die Vermittler zwischen dem Domkantor und der Stadt Paderborn abgeschlossenen Sühne vom 15. April 1238 bestätigt haben (1238 April 17). Nach Inhalt dieses Vertrags hatte der Domkantor bei Strafe von 20 Mark, die Stadt bei einer solchen von 60 Mark versprochen sich dem Spruch der Vermittler zu unterwerfen. Dieser Spruch verpflichtet die Bürgerschaft den in Ammenhausen und Dornethe angerichteten Schaden zu ersetzen, für die Verletzung der geistlichen Freiheiten Genugtuung zu leisten und zu versprechen, daß sie nie wieder einen Geistlichen vor das weltliche Gericht fordern, die seit längerer Zeit weggenommene Kette zwischen der Domfreiheit und der Stadt wiederherstellen und das Asylrecht der ersteren achten werde. Auf Grund dieses Vertrages heben die Exekutoren die über die Stadt Paderborn ausgesprochene Excommunication wieder auf unter der Androhung dieselbe zu erneuern, falls nicht alle Bedingungen von ihr würden erfüllt werden.
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