Herzog Wilhelm von Jülich, Geldern, Kleve und Berg, Graf von der Mark, zu Zutphen und Ravensberg, Herr zu Ravenstein et cetera, bekundet: Sein + Ahnherr Herzog Wilhelm von Jülich-Berg, Graf zu Ravensberg, hatte den Eheleuten Dietrich von Hall und Maria von Horich und deren Erben im Jahr 1595 [!] file://fn@01 für ein Darlehen von 500 Goldgulden, das für die Löse der Lande Brüggen, Wassenberg und Born verwandt wurde, eine Rente von 30 Goldgulden aus dem Zoll zu Düsseldorf verschrieben, die jährlich an St. Johann Baptist [24. Juni] zu entrichten war. Diese Schuldurkunde hat der Erbe, der Hofmeister, Rat und Getreue Werner von Hochsteden (Hosteden, -nn), Amtmann zu Grevenbroich (Greuen-) und Gladbach, wieder ausgehändigt sowie 1500 Goldgulden vorgestreckt, die der Diener und Rechenmeister Heinrich von Essen (-nn) von des Herzogs wegen empfangen hat. Werner wird dessen quitt gesagt. Der Herzog bekundet nun für sich, seine Erben und Nachkommen, dass er dem Hofmeister, dessen Ehefrau Catharina von Hatzfeld (Haitzfelt) und Erben für die 2000 Goldgulden erneut eine an St. Johann Baptist oder binnen 14 Tagen danach zu zahlende Jahrrente aus dem Düsseldorfer Zoll in Höhe von 100 Goldgulden, erstmals 1541 fällig, verschrieben hat. Er befiehlt seinem zeitigen Zöllner zu Düsseldorf Wilhelm Mutzhagen und dessen Amtsnachfolgern, die 100 Goldgulden bzw. den Gegenwert in anderer, im Fürstentum Berg gängiger Münze termingerecht aus den Zollgeldern abzuliefern. Wird der Zöllner der Zahlung für säumig, nachlässig oder brüchig befunden, sollen sich die Gläubiger an anderen Geldrenten des Fürstentums bedienen, nötigenfalls auch den Zöllner selbst nach Belieben zur Rechenschaft ziehen. Eine Entschädigung für nachweislich erlittene Schäden sichert der Herzog zu. Wie die Gläubiger im Fall der Nichtbezahlung auch gegen Güter und Befehlshaber vorgehen werden, wird der Herzog keine Ungnade hegen, sich vielmehr für die Entrichtung der Hauptsumme sowie rückständiger Jahrrenten und Schäden einsetzen. Es bleibt dem Herzog, seinen Erben und Nachkommen vorbehalten, die 100 Goldgulden Rente jederzeit bei vierteljähriger Kündigungsfrist zum vereinbarten Zahltermin in einer Summe mit 2000 Goldgulden kurfürstlicher Münze und Frankfurter Währung, der fälligen und gegebenenfalls noch rückständiger Jahrrenten binnen der Stadt Grevenbroich oder Düsseldorf abzulösen. Die vorliegende Schuldurkunde ist dann wieder auszuhändigen. Sollte die Urkunde vor der Ablöse beschädigt oder zerstört werden, sind ersatzweise Vidimus und Transsumpten anzufertigen. - Der Herzog kündigt sein Siegel an. Gegeuenn zu Duysseldorff in den jaren unsers hern duysent vunffhundert vnd viertzig, am seesten dag Iulii.