Renhart v. Nünhusen d. Ä. trifft genaue Regelungen zur Sicherung des Leibgedings für seine Ehefrau Agnes v. Steinhülben: stirbt sie zuerst, so soll ihr Hausrat und ihre fahrende Habe an Renhart fallen; stirbt Renhart zuerst, so sollen ihr seine Erben jährlich 35 fl rh Leibgeding zahlen; ihre Kleider, Kleinode und ihr Gebende sollen ihr verabfolgt werden und für den von ihr eingebrachten Hausrat sollen seine Erben ihr 50 fl zahlen. Zur Sicherung für die 35 + 50 fl setzt er seiner Frau mit Einwilligung seines Sohnes Hanns v. Nünhusen Zehnten aus gen. Gütern zu Bunnikein [Bönnigheim, Kr. Ludwigsburg] und Erlikein [Erligheim, Kr. Ludwigsburg] ein

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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