Schied zwischen Stift Haug und Hans Hund von Wenkheim wegen Höfen in Niklashausen Die Hofräte des Bischofs Friedrich zu Würzburg entscheiden in dem Streite zwischen dem Propst, Dechant und Kapitel St. Johanns zu Haug und dem festen Hans Jacob Hund von Wenkheim wegen dessen zwei Höfen und Hofbauern zu Niklashausen. Schiedsspruch: 1.) die beiden hundischen Hofbauern zu Niklashausen sollen nicht den Herrn des Stifts zu Haug, die sonst dort Vögte und Dorfherrn sind, erbhuldigungspflichtig sein, sondern bei der Pflicht und Huldigung, die sie ihrem Junker getan, belassen werden, gleichwohl aber verpflichtet sein, die allgemeinen Gemeindelasten mitzutragen, wie die "Verwahrung" und Hut im Feld, die Wachen im Dorf, die Unterhaltung der öffentlichen (gemeinen) Wege und Stegen u. a., nicht aber die Atzung. Dagegen soll ihnen die Gemeinde wie den andern Inwohnern Recht, Wohnung, Wasser und Weide gewähren. 2.) Die 2 Hofbauern, die sich weigerten, unter den Gemeindehirten zu treiben und die von der Gemeinde gehegten Felder weiden wollten, sind verpflichtet, wegen der Vogtherrlichkeit des Stifts das zu tun und diesen gebührende Hirtenpfründe zu zahlen; doch dürfen sie entgegen der Bestimmung, daß kein Einwohner mehr als zehn Schafe halten darf, 5 mehr halten als irgend ein Gemeindemann, ohne dafür mehr Hirtenpfründe zu zahlen als die übrigen Einwohner. Die Herrn von Haug sollen ihnen ihr gepfändetes Vieh oder den gebührenden Wert dafür zurückgeben. 3.) Von einer Hube, die auf beide Höfe verteilt ist, erhält der Propst jährlich von jedem Hof 1 Malter Weizen, 1/2 M. Korn, 18 d. und 1 Fastnachtshuhn, weiter von je einem Lehen, deren eines jeder Hofbauer innehat, 2 M. Weizen, 80 d. und 1 Fastnachtshuhn. Das gesteht der Hundt zu und es soll in Zukunft so bleiben. Der Hundt hat dafür zu sorgen, andernfalls können die Stiftsherrn den Rechtsweg beschreiten. Werden die Höfe verkauft, so soll dem Stift, solange seine Huben und Lehensgüter dabei sind, ein Sechzehntel vom verkauften Gut heimfallen. 4.) Wenn einer der Hofbauern im Dorf oder in der Mark außerhalb des Hofes eine Schlägerei oder sonst einen Frevel verübt, so soll er das vor dem gemeinsamen Vogt und Dorfherrn büßen, geschieht aber der Frevel im Hof, so soll der Junker seine Hofbauern zu Strafen die Macht haben. Will ein Dorfbewohner einen Hofbauern wegen einer im Dorf begangenen Sache, die kein Frevel ist, belangen, so muß er sich an den Junker wenden; es sei denn daß dieser es zugibt, daß man es im Dorfgericht verhandelt. Betreffs der Klage des Propstes, der Hund schlage in seinem Holz zu Niklashausen über dem Schiedstein, wogegen der Hund den Stein für einen Teilstein erklärt, wird Untersuchung und Entscheidung an Ort und Stelle befohlen. Unparteiische Steinsetzer sollen die Steinen haben und besichtigen. Dagegen klagt der Hundt, die Stiftsherrn hätten ihm bei einen Mühlbau das Wasser zu seinem See und Schloßgraben abgegraben, weshalb ebenfalls Augenscheinahme befohlen wird.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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