Johann, Erzbischof von Trier, belehnt Dietrich, Graf zu Manderscheid, Blankenheim und Virneburg, Herr zu Schleiden, Kerpen, Kronenburg und Neuerburg, für sich und seine Pflegekinder, die Söhne seines (å) Bruders Joachim und deren ehelichen Leibeserben, im Falle des Fehlens von Söhnen auch die Töchter, mit Haus und Grafschaft Virneburg und aller landesfürstlichen Obrigkeit, die dem Aussteller und dem Stift Trier darin zusteht. Ausgenommen davon sollen nur Klagen und Forderungen über 400 Goldgulden sowie Klagen wegen Rechtsverweigerung sein, die an das kurfürstliche Hofgericht gehen sollen. Malefiz- und peinliche Sachen sind jedoch davon ausgenommen. Diese Bestimmungen entsprechen dem Vertrag, den der Vorfahr der Belehnten, Graf Dietrich, mit dem Vorgänger des Ausstellers nach dem Tod des letzten Grafen von Virneburg, Kuno, abgeschlossen hatte. Graf Dietrich hat das Lehen in der gebührenden Form empfangen. Sr.: Ausst. Ausf. Perg. - Sg. anh., besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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