1625 Aug. 15, [Schloß] Hellenstein Johann Friedrich, Herzog zu Württemberg und Teck, erlaubt den Brüdern Heinrich Christoph, Georg Reinhard, Wolf Carl, Alexander, Sebastian und Friedrich von Woellwarth aus Gnaden und auf Lebenszeit, in den in der Jagensbegnadigung vom 26. Apr. 1611 [s. Reg. 284] aufgeführten Wäldern unter den dort genannten Bedingungen zu richten und zu jagen. Die Brüder haben dafür 1) wie bisher 2 gerüstete Pferde zu halten, 2) wie bisher dem Herzog zwei Stücke Brachland beim Hof Bibersohl zu überlassen, 3) ihm unter genannten Bedingungen für das Bergwerk in Königsbronn das Vorkaufsrecht auf alles in ihren Wäldern wachsende hiebreife Holz einzuräumen, 4) die Essinger Gemeindewälder an Banwang und Wallenberg zur Holzkohlegewinnung einschlagen zu lassen, soweit es die Rücksicht auf die Waldweide gestattet, unter Androhung des Verlusts des Gnadensjagens, 5) von den woellwarthschen Wäldern, die erst in etwa 20 Jahren hiebreif werden, dem Herzog 25 Jauchert unter genannten Bestimmungen unentgeltlich zum Einschlag zu überlassen, 6) die woellwarthschen Wälder zur Verhütung jeglicher Schäden infolge von Erbteilungen künftig ungeteilt zu lassen und die Erben auf diese Bestimmung zu verpflichten sowie 7) ihre Gülten und Rechte zu Nattheim (Natta) im Amt Heidenheim wie bisher unentgeltlich dem Herzog zu überlassen. Wird den Erben der Brüder das Gnadenjagen aufgekündigt, verbleiben die Gefälle zu Nattheim dem Herzog, wogegen die Wälder denen von Woellwarth wieder frei zustehen. Wird das woellwarthsche Holz nicht mehr benötigt, weil die württ. Bergwerke stillgelegt werden, so kann die Jagensbegnadigung widerrufen werden. Sr.: A. (Secret-Innsigel) Ausf. Perg., besch. - 1 Sg. abg. - U.: A. - Rv. Vgl. HStAS A 163 U 518 (Jagensrevers)!