Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 3. März 1603 wegen Nichtigkeit (Nullität) bzw. Verfälschung des Zeugenverhörs. Die Appellatin wendet daraufhin ein, wenn es sich um eine Fälschung handle, läge eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung vor, so daß eine Appellation an das RKG nicht möglich sei. Hintergrund des Prozesses ist eine Injurienklage des verst. Johann Kelß wegen verschiedener Vorfälle, u. a. Schmähung, Absetzung als Schöffe, Eigentumsverletzung.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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