Frauenbeauftragte / Gleichstellungsstelle (Bestand)
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Kreisarchiv Verden (Archivtektonik) >> Gliederung >> Landkreis Verden und Fachverwaltungen ab 1945 >> Bereich Landrat und Stabsstellen >> 16 Gleichstellungsstelle / Frauenbeauftragte
Geschichte des Bestandsbildners: Die Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte ist eine noch relativ junge Einrichtung in der öffentlichen Verwaltung. In Niedersachsen begann man 1993 mit der Verabschiedung des so genannten Frauenbeauftragtengesetzes, mit dem die kommunalen Gebietskörperschaften verpflichtet wurden, eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Dieses Gesetz wurde am 20. April 2005 zur Fortentwicklung des Gleichstellungsprozesses in den Kommunen vom Niedersächsischen Landtag novelliert, so dass das Gesetz nun den Begriff der Gleichstellungsbeauftragten anstelle desjenigen der Frauenbeauftragten einführte. Damit sollte herausgestellt werden, dass sich die Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich für den Abbau geschlechterspezifischer Benachteiligungen beider Geschlechter einsetzen sollen.
Seit dem 01.11.2011 gilt das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), das in den §§ 8 und 9 die bisherigen Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) und des Gesetzes über die Region Hannover in einem Gesetz inhaltsgleich zu den zuvor geltenden Regelungen zusammenführt.
Diese Regelung wurde mit Wirkung vom 01.11.2016 für viele Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und die mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben, geändert. Diese Städte und Gemeinden müssen seither ihre Gleichstellungsbeauftragte hauptberuflich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigen.
Bestandsgeschichte: Ab 2010 gab die Gleichstellungsbeauftragte der Kreisverwaltung Verden erstmals Akten zur Bewertung an das Kreisarchiv ab. 2019/2020 wurden erneut nicht mehr benötigte Akten angeboten und bewertet.
Seit dem 01.11.2011 gilt das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), das in den §§ 8 und 9 die bisherigen Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO), der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) und des Gesetzes über die Region Hannover in einem Gesetz inhaltsgleich zu den zuvor geltenden Regelungen zusammenführt.
Diese Regelung wurde mit Wirkung vom 01.11.2016 für viele Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und die mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben, geändert. Diese Städte und Gemeinden müssen seither ihre Gleichstellungsbeauftragte hauptberuflich mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigen.
Bestandsgeschichte: Ab 2010 gab die Gleichstellungsbeauftragte der Kreisverwaltung Verden erstmals Akten zur Bewertung an das Kreisarchiv ab. 2019/2020 wurden erneut nicht mehr benötigte Akten angeboten und bewertet.
Archivbestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
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