Erzbischof Diether von Mainz, Erzkanzler und Kurfürst, beurkundet, dass Philipps von Wasen, der den Hof zum Sternbergk und den Zehnten an der Gladebach mit Zubehör von Richart vom Oberstein, Domherr zu Mainz und Propst zu S. Peter und Alexander zu Aschaffemburgk, zu Lehen empfangen hatte, meinte, der Zehnt auf dem genannten Hof und den dareingehörenden Gütern sei darin einbeschlossen, weshalb zwischen ihm einerseits und dem Schulmeister und Kapitel zu Aschaffemburgk andererseits Streitigkeiten entstanden waren. Er entscheidet, dass das "entphengniß" ungültig sein und Philipps von Wasen den erhaltenen Lehensbrief ihm übergeben solle, der ebenfalls ungültig sein solle. Da das Stift dem Philips von Wasen jedoch den Hof zum Sternbergk weiter überlassen will, soll Propst Richardt vom Oberstein ihm darüber einen neuen Lehensbrief ausstellen, worin aber nicht der grosse und kleine Zehnt und die anderen Gülten und Zinsen, die das Stift auf dem Hof hat, wie auch der Zehnt an der Gladebach, den das Stift laut von Erzbischof Adolff ergangenem Vertrag innehat, enthalten sein sollen. Letztgenannter Vertrag soll in Kräften bleiben. Der Ausfertigung der Urkunde liegt eine Einzelkopie des 15. Jahrhunderts bei.