Der Notar Hector bezeugt, daß er das gen. Notariatsinstrument ab- und mitgenommen hat. Der gen. Prokurator begehrt hierüber ein Notariatsinstrument.
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Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 296 U 1
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 296 Deutscher Orden, Regierung Mergentheim: Originalverträge und Schriftwechsel mit auswärtigen Herrschaften
Deutscher Orden, Regierung Mergentheim: Originalverträge und Schriftwechsel mit auswärtigen Herrschaften >> 1. Urkunden >> Ricardus de Silvestris, erwählter Bischof von Trani (Tranensis), Auditor der Rota (sacri palatii apostolici) in diesem Prozeß, an alle Christgläubigen, besonders die in Deutschland (Alamaniae nationis): Papst Bonifaz IX. ließ ihm die wörtlich inserierte Supplik und Kommission durch einen Läufer überbringen. Nachdem ihm der beglaubigte Prokurator der Prinzipalkläger, Bruder Rüdiger von Dulken, Pfarrer (rectorem) der Pfarrkirche Windsheim (Winshein) OT, diese Supplik übergeben hat, läßt er durch diesen Prokurator eine Zitation ausgehen gegen die in der Supplik gen. Bürger der Stadt Rothenburg, gegen die dortige Gemeinde, Prinzipalbeklagte, ihre Komplizen und alle, die in dieser Sache schuldig geworden sind, und befiehlt, sie durch öffentliche Edikte zu laden. Er befiehlt gemäß der Verordnung Papst Gregors XI. super citationibus personalibus Bruder Rüdiger bei Androhung einer Strafe von 200 Goldgulden, die halb der apostolischen Kammer, halb den Zitierten zufällt, einen Eid abzulegen, er habe diese Zitation nicht böswillig, sondern der Gerechtigkeit wegen gefordert. Er befiehlt, das Zitationsedikt an den Toren des apostolischen Gerichtshofs zu Perugia, der dortigen größeren Domkirche, der Domkirche zu Würzburg (ac maioris Perusiensis necnon cathedralis Herbipolensis), der Stadtkirchen zu Windsheim (Winsheim) und Uffenheim und in der Nachbarschaft der Beklagten anzuschlagen und sie diesen so bekanntzumachen. Er zitiert sie bzw. ihre Prokuratoren auf den 60. Tag nach Verlesung dieser Zitation zur öffentlichen Gerichtssitzung, die er oder ein anderer Auditor zu Perugia oder wo immer sich der päpstliche Hof befindet, abhält. - Vom Notar fordert er hierüber ein oder mehrere Notariatsinstrumente.
1393 Juli 9
Urkunden
Zeugen: Grassus Petri aus Spanien (de Yspania); Corradus Piscatoris, Kleriker des Erzbistums Mainz
Überlieferungsart: Entwurf
Überlieferungsart: Entwurf
Ricardus de Silvestris, erwählter Bischof von Trani (Tranensis), Auditor der Rota (sacri palatii apostolici) in diesem Prozeß, an alle Christgläubigen, besonders die in Deutschland (Alamaniae nationis): Papst Bonifaz IX. ließ ihm die wörtlich inserierte Supplik und Kommission durch einen Läufer überbringen. Nachdem ihm der beglaubigte Prokurator der Prinzipalkläger, Bruder Rüdiger von Dulken, Pfarrer (rectorem) der Pfarrkirche Windsheim (Winshein) OT, diese Supplik übergeben hat, läßt er durch diesen Prokurator eine Zitation ausgehen gegen die in der Supplik gen. Bürger der Stadt Rothenburg, gegen die dortige Gemeinde, Prinzipalbeklagte, ihre Komplizen und alle, die in dieser Sache schuldig geworden sind, und befiehlt, sie durch öffentliche Edikte zu laden. Er befiehlt gemäß der Verordnung Papst Gregors XI. super citationibus personalibus Bruder Rüdiger bei Androhung einer Strafe von 200 Goldgulden, die halb der apostolischen Kammer, halb den Zitierten zufällt, einen Eid abzulegen, er habe diese Zitation nicht böswillig, sondern der Gerechtigkeit wegen gefordert. Er befiehlt, das Zitationsedikt an den Toren des apostolischen Gerichtshofs zu Perugia, der dortigen größeren Domkirche, der Domkirche zu Würzburg (ac maioris Perusiensis necnon cathedralis Herbipolensis), der Stadtkirchen zu Windsheim (Winsheim) und Uffenheim und in der Nachbarschaft der Beklagten anzuschlagen und sie diesen so bekanntzumachen. Er zitiert sie bzw. ihre Prokuratoren auf den 60. Tag nach Verlesung dieser Zitation zur öffentlichen Gerichtssitzung, die er oder ein anderer Auditor zu Perugia oder wo immer sich der päpstliche Hof befindet, abhält. - Vom Notar fordert er hierüber ein oder mehrere Notariatsinstrumente.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
27.11.2025, 15:45 MEZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik)
- Neuwürttembergische Bestände vor 1803 bzw. vor 1806/10 (Tektonik)
- Deutscher Orden (Tektonik)
- Regierung Mergentheim (Tektonik)
- Deutscher Orden, Regierung Mergentheim: Originalverträge und Schriftwechsel mit auswärtigen Herrschaften (Bestand)
- 1. Urkunden (Gliederung)
- Ricardus de Silvestris, erwählter Bischof von Trani (Tranensis), Auditor der Rota (sacri palatii apostolici) in diesem Prozeß, an alle Christgläubigen, besonders die in Deutschland (Alamaniae nationis): Papst Bonifaz IX. ließ ihm die wörtlich inserierte Supplik und Kommission durch einen Läufer überbringen. Nachdem ihm der beglaubigte Prokurator der Prinzipalkläger, Bruder Rüdiger von Dulken, Pfarrer (rectorem) der Pfarrkirche Windsheim (Winshein) OT, diese Supplik übergeben hat, läßt er durch diesen Prokurator eine Zitation ausgehen gegen die in der Supplik gen. Bürger der Stadt Rothenburg, gegen die dortige Gemeinde, Prinzipalbeklagte, ihre Komplizen und alle, die in dieser Sache schuldig geworden sind, und befiehlt, sie durch öffentliche Edikte zu laden. Er befiehlt gemäß der Verordnung Papst Gregors XI. super citationibus personalibus Bruder Rüdiger bei Androhung einer Strafe von 200 Goldgulden, die halb der apostolischen Kammer, halb den Zitierten zufällt, einen Eid abzulegen, er habe diese Zitation nicht böswillig, sondern der Gerechtigkeit wegen gefordert. Er befiehlt, das Zitationsedikt an den Toren des apostolischen Gerichtshofs zu Perugia, der dortigen größeren Domkirche, der Domkirche zu Würzburg (ac maioris Perusiensis necnon cathedralis Herbipolensis), der Stadtkirchen zu Windsheim (Winsheim) und Uffenheim und in der Nachbarschaft der Beklagten anzuschlagen und sie diesen so bekanntzumachen. Er zitiert sie bzw. ihre Prokuratoren auf den 60. Tag nach Verlesung dieser Zitation zur öffentlichen Gerichtssitzung, die er oder ein anderer Auditor zu Perugia oder wo immer sich der päpstliche Hof befindet, abhält. - Vom Notar fordert er hierüber ein oder mehrere Notariatsinstrumente. (Archivale)