Die RKG-Appellation richtet sich gegen eine Ladung, mit der der Bottenbroicher Müller vom Kerpener Amtmann vorgeladen wurde, um sich gegen unrechtmäßiges Abholen von Mahlgut aus Kerpen zu verantworten. Damit habe der Appellat gegen die Mühlengerechtigkeit der zu Mödrath gelegenen Mühle des Klosters Bottenbroich verstossen; ebenso bei Abholen von Mahlgut aus Gürtzenich und Manheim. Die Appellanten sehen ihren Müller dazu im althergebrachten Recht und verweisen auf ihre Pachteinbuße, sollte die vom Appellaten durch einseitige Verordnungen zugunsten seines Müllers verfügte Einengung seines Tätigkeitsfeldes sich durchsetzen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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