Königliches Kabinett
Show full title
Tektonik
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Archivtektonik) >> Kabinett, Geheimer Rat, Ministerien 1806-1945
Überlieferungsgeschichte
Die Zuständigkeit des von 1806 bis 1918 bestehenden Kgl. Geheimen Kabinetts, der persönlichen Kanzlei des Monarchen, umfaßte nach dem Hof- und Staatshandbuch von 1912 (Teil I S. 302) die Erledigung sämtlicher an den König unmittelbar gelangender Geschäftsgegenstände. Das Kabinett hatte dementsprechend die von Hof- und Landesbehörden an den Monarchen gerichteten Anliegen sowie unmittelbare Eingaben von Privatpersonen und nichtstaatlichen Stellen "Allerhöchsten Orts" vorzulegen, die Entschließungen des Königs auszufertigen sowie seine Korrespondenz zu führen, soweit diese nicht in den Geschäftsbereich des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten fiel.
Unter König Friedrich war das Geheime Kabinett in zwei selbständige Sektionen unterteilt. Sektion A, die Geheime Kriegskanzlei (vgl. E 270 a), war für militärische Angelegenheiten zuständig; Sektion B, das Geheime Kabinett im engeren Sinne, besorgte die Zivilangelegenheiten. Der Leiter der Sektion B führte die Amtsbezeichnung (Minister-)Staatssekretär. Diese Organisation blieb nach der Regierungsübernahme durch König Wilhelm I. im Jahr 1816 erhalten. Durch Kgl. Entschließung vom 17. Juli 1848 wurde die Geheime Kriegskanzlei aufgehoben und die bisher von ihr ausgeübte Geschäftstätigkeit dem Geheimen Kabinett, d. h. der bisherigen zivilen Sektion, zugewiesen. Das Geheime Kabinett bekam damit eine einheitliche Organisation.
Als Leiter der nur wenige Bedienstete (u. a. Sekretär und Registrator) umfassenden Behörde fungierte der Kabinettschef.
Die beim Kgl. Kabinett erwachsenen und wohl vollständig erhaltenen Unterlagen sind in die Bestände E 1-E 15 gegliedert; die Restunterlagen des Ordenskanzleramts (E 16 a) und die Originalausfertigungen der Gesetze und Verordnungen des Königreichs und des Volksstaats Württemberg (E 30) sind angeschlossen.
Die Zuständigkeit des von 1806 bis 1918 bestehenden Kgl. Geheimen Kabinetts, der persönlichen Kanzlei des Monarchen, umfaßte nach dem Hof- und Staatshandbuch von 1912 (Teil I S. 302) die Erledigung sämtlicher an den König unmittelbar gelangender Geschäftsgegenstände. Das Kabinett hatte dementsprechend die von Hof- und Landesbehörden an den Monarchen gerichteten Anliegen sowie unmittelbare Eingaben von Privatpersonen und nichtstaatlichen Stellen "Allerhöchsten Orts" vorzulegen, die Entschließungen des Königs auszufertigen sowie seine Korrespondenz zu führen, soweit diese nicht in den Geschäftsbereich des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten fiel.
Unter König Friedrich war das Geheime Kabinett in zwei selbständige Sektionen unterteilt. Sektion A, die Geheime Kriegskanzlei (vgl. E 270 a), war für militärische Angelegenheiten zuständig; Sektion B, das Geheime Kabinett im engeren Sinne, besorgte die Zivilangelegenheiten. Der Leiter der Sektion B führte die Amtsbezeichnung (Minister-)Staatssekretär. Diese Organisation blieb nach der Regierungsübernahme durch König Wilhelm I. im Jahr 1816 erhalten. Durch Kgl. Entschließung vom 17. Juli 1848 wurde die Geheime Kriegskanzlei aufgehoben und die bisher von ihr ausgeübte Geschäftstätigkeit dem Geheimen Kabinett, d. h. der bisherigen zivilen Sektion, zugewiesen. Das Geheime Kabinett bekam damit eine einheitliche Organisation.
Als Leiter der nur wenige Bedienstete (u. a. Sekretär und Registrator) umfassenden Behörde fungierte der Kabinettschef.
Die beim Kgl. Kabinett erwachsenen und wohl vollständig erhaltenen Unterlagen sind in die Bestände E 1-E 15 gegliedert; die Restunterlagen des Ordenskanzleramts (E 16 a) und die Originalausfertigungen der Gesetze und Verordnungen des Königreichs und des Volksstaats Württemberg (E 30) sind angeschlossen.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 2:39 PM CET