Königliches Kabinett
Vollständigen Titel anzeigen
Tektonik
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Archivtektonik) >> Kabinett, Geheimer Rat, Ministerien 1806-1945
Überlieferungsgeschichte
Die Zuständigkeit des von 1806 bis 1918 bestehenden Kgl. Geheimen Kabinetts, der persönlichen Kanzlei des Monarchen, umfaßte nach dem Hof- und Staatshandbuch von 1912 (Teil I S. 302) die Erledigung sämtlicher an den König unmittelbar gelangender Geschäftsgegenstände. Das Kabinett hatte dementsprechend die von Hof- und Landesbehörden an den Monarchen gerichteten Anliegen sowie unmittelbare Eingaben von Privatpersonen und nichtstaatlichen Stellen "Allerhöchsten Orts" vorzulegen, die Entschließungen des Königs auszufertigen sowie seine Korrespondenz zu führen, soweit diese nicht in den Geschäftsbereich des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten fiel.
Unter König Friedrich war das Geheime Kabinett in zwei selbständige Sektionen unterteilt. Sektion A, die Geheime Kriegskanzlei (vgl. E 270 a), war für militärische Angelegenheiten zuständig; Sektion B, das Geheime Kabinett im engeren Sinne, besorgte die Zivilangelegenheiten. Der Leiter der Sektion B führte die Amtsbezeichnung (Minister-)Staatssekretär. Diese Organisation blieb nach der Regierungsübernahme durch König Wilhelm I. im Jahr 1816 erhalten. Durch Kgl. Entschließung vom 17. Juli 1848 wurde die Geheime Kriegskanzlei aufgehoben und die bisher von ihr ausgeübte Geschäftstätigkeit dem Geheimen Kabinett, d. h. der bisherigen zivilen Sektion, zugewiesen. Das Geheime Kabinett bekam damit eine einheitliche Organisation.
Als Leiter der nur wenige Bedienstete (u. a. Sekretär und Registrator) umfassenden Behörde fungierte der Kabinettschef.
Die beim Kgl. Kabinett erwachsenen und wohl vollständig erhaltenen Unterlagen sind in die Bestände E 1-E 15 gegliedert; die Restunterlagen des Ordenskanzleramts (E 16 a) und die Originalausfertigungen der Gesetze und Verordnungen des Königreichs und des Volksstaats Württemberg (E 30) sind angeschlossen.
Die Zuständigkeit des von 1806 bis 1918 bestehenden Kgl. Geheimen Kabinetts, der persönlichen Kanzlei des Monarchen, umfaßte nach dem Hof- und Staatshandbuch von 1912 (Teil I S. 302) die Erledigung sämtlicher an den König unmittelbar gelangender Geschäftsgegenstände. Das Kabinett hatte dementsprechend die von Hof- und Landesbehörden an den Monarchen gerichteten Anliegen sowie unmittelbare Eingaben von Privatpersonen und nichtstaatlichen Stellen "Allerhöchsten Orts" vorzulegen, die Entschließungen des Königs auszufertigen sowie seine Korrespondenz zu führen, soweit diese nicht in den Geschäftsbereich des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten fiel.
Unter König Friedrich war das Geheime Kabinett in zwei selbständige Sektionen unterteilt. Sektion A, die Geheime Kriegskanzlei (vgl. E 270 a), war für militärische Angelegenheiten zuständig; Sektion B, das Geheime Kabinett im engeren Sinne, besorgte die Zivilangelegenheiten. Der Leiter der Sektion B führte die Amtsbezeichnung (Minister-)Staatssekretär. Diese Organisation blieb nach der Regierungsübernahme durch König Wilhelm I. im Jahr 1816 erhalten. Durch Kgl. Entschließung vom 17. Juli 1848 wurde die Geheime Kriegskanzlei aufgehoben und die bisher von ihr ausgeübte Geschäftstätigkeit dem Geheimen Kabinett, d. h. der bisherigen zivilen Sektion, zugewiesen. Das Geheime Kabinett bekam damit eine einheitliche Organisation.
Als Leiter der nur wenige Bedienstete (u. a. Sekretär und Registrator) umfassenden Behörde fungierte der Kabinettschef.
Die beim Kgl. Kabinett erwachsenen und wohl vollständig erhaltenen Unterlagen sind in die Bestände E 1-E 15 gegliedert; die Restunterlagen des Ordenskanzleramts (E 16 a) und die Originalausfertigungen der Gesetze und Verordnungen des Königreichs und des Volksstaats Württemberg (E 30) sind angeschlossen.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 14:39 MEZ