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Amtsgericht Freiburg (bis 1973) (Bestand)
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Bestandsgeschichte: 1. Das Amtsgericht Freiburg
Das Land Kehdingen war seit dem 15. Jahrhundert in zwei gleichberechtigte Gräfengerichte unterteilt; das nördliche wurde als freiburgischer Teil und das südliche als bützflethischer Teil bezeichnet. Auf die Verwaltungsstruktur haben die Herrschaftswechsel von 1645/48, als die Schweden das Erzstift Bremen übernahmen, von 1675, als Braunschweig-Lüneburg regierte, aber 1680 wieder an Schweden das nunmehrige Herzogtum Bremen zurückgeben musste, und von 1712, als die Dänen herrschten, keinen Einfluss gehabt; auch nach dem Übergang des Herzogtums Bremen 1715/1720 an das Kurfürstentum bzw. ab 1814 Königreich Hannover bestanden die beiden Gräfengerichte weiter fort.
Die große Weihnachtssturmflut des Jahres 1717 hatte so schwere Schäden an den Deichen und den großen Deichbruch bei Wischhafen mit sich gebracht, dass die deichpflichtigen Landbesitzer der Feldmark Wischhafen im Kirchspiel Hamelwörden ihr Land preisgeben mussten. Angesichts dieser Lage sah sich die hannoversche Regierung genötigt, das dortige Deichrecht und die Verpflichtung zur Durchdeichung zu übernehmen. Das durch die Eindeichung gewonnene neue Land (Neuland) wurde von der Regierung berechtigtermaßen für sich beansprucht; zur Verwaltung dieses Gebietes wurde 1746 das Amt Wischhafen geschaffen.
Zwischen die beiden althergebrachten Selbstverwaltungsorganen des Landes Kehdingen (bützflethisches und freiburgisches Gräfengericht) wurde nun das Kurfürstliche bzw. Königliche Amt Wischhafen geschoben, das die Vogtei Neuland mit Neu-Wischhafen, Neuland in der Marsch und Neulander Moor, die Vogtei Schölisch mit Bützflether Moor und Stader Moor, Schölisch, Dösehof, Hasenwinkel und das Patrimonialgericht Depenbeck, Krautsand, Wischhafener-, Bützflether-, Asseler-, Gauensieker- und Kahle-Sand umfasste.
Veranlasst durch den französischen Eroberungszug Napoleons in Deutschland und
Bestandsgeschichte: Europa wurde das Land Kehdingen 1807 dem Norddepartement, später dem Hanseatischen Departement und schließlich 1811 dem Departement der Elbmündung zugeteilt. Die Verwaltungsstrukturen wurden auch im Arrondissement Stade zugunsten der Mairienstruktur verändert; diese Mairien entsprachen im allgemeinen den Kirchspielen, die Veränderungen der Verwaltungsstruktur waren damit für das Land Kehdingen nicht gravierend.
Mit dem Abzug der französischen Besetzer wurde auch die hannoversche Verfassung am 20. Dezember 1813 hergestellt. Die Verschmelzung der nach Einrichtung des Amts Wischhafen bestehenden Verwaltungs- und Gerichtsbezirke im Lande Kehdingen vollzog sich erst im Zuge der seit 1850 begonnenen Justiz- und Verwaltungsreform des Königreichs Hannover. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1852 wurden Justiz und Verwaltung getrennt. Im Landdrosteibezirk Stade wurden für die Rechtspflege 27 Amtsgerichte eingerichtet, die den Obergerichten Stade, Verden und Lehe unterstanden. Gleichzeitig wurden mit der Neugliederung der Verwaltung 26 gleichstehende Ämter geschaffen. Das Amt Freiburg wurde durch Königliche Verordnung am 1.Oktober 1852 (Hann. Gesetzes-Slg. 1852 S. 220) als Verwaltungsinstitution ins Leben gerufen. Es umfasste den bislang freiburgischen Teil des Landes Kehdingen. Gleichzeitig wurde das bisherige Amt Wischhafen durch den bützflethischen Teil des Landes Kehdingen (unter Einschluss des Patrimonialgegerichts Brunshausen mit Stader Sand) wesentlich erweitert (Hann. Gesetzes-Slg. 1852 S. 224). Für beide Ämter wurden je ein Amtsgericht in Freiburg und in Wischhafen gebildet, wobei ein Teil des Amts Wischhafen, nämlich die Kirchspiele Bützfleth und Assel und die nach der Stadt Stade eingepfarrten Bauerschaften und Ortschaften dem Amtsgericht Bützfleth zugewiesen wurden (Hann. Gesetzes-Slg. 1852 S. 223/4).
Aber schon 1859 wurde die zunächst große Zahl dieser Ämter und
Bestandsgeschichte: Amtsgerichte durch Aufhebung der kleinsten und deren Zusammenlegung zu größeren Einheiten erheblich reduziert. Zum 1. Juli 1859 wurde das Amt Wischhafen aufgelöst und dem Amt Freiburg einverleibt (Verordnung vom 27.3.1859; Hann. Gesetzes-Slg. 1859 S. 186). Freiburg wurde Verwaltungssitz des Landes Kehdingen. Außerdem wurden durch die Verordnung vom 31. März 1859 die Amtsgerichte Bederkesa, Beverstedt, Bützfleth, Ottersberg, Wischhafen und Westen wieder aufgelöst und mit den übrigen vereinigt. Das Amtsgericht in Freiburg war nunmehr auch für die aufgelösten Amtsgerichtsbezirke Wischhafen und Bützfleth zuständig. Der Amtsgerichtsbezirk Freiburg erstreckte sich von dieser Zeit an bis zur Auflösung des Amtsgerichts am 1. Juli 1973 (Nds. GVBl. 1973, S. 63) über das ganze Land Kehdingen. Die Zuständigkeit für den ehemaligen Freiburger Amtsgerichtsbezirk liegt seitdem beim Amtsgericht Stade.
An den Aufgaben des Amtsgerichts änderte sich zwischen 1852 und 1973 grundsätzlich wenig. Die Zuständigkeit erstreckte sich auf streitige und nicht-streitige Zivilsachen, namentlich Grundbuch-, Vormundschafts- und Stiftungssachen, die Führung der Handels-, Genossenschafts-, Muster-, Schiffs-, Vereins- und Güterrechtsregister (Vgl. RGBl. 1898, S. 771). In streitigen Vermögenssachen gehörte die Sache von einem bestimmten Streitwert an vor die Ober- bzw. Landgerichte. Die Untersuchung und Aburteilung der früheren Polizeistrafsachen übertrug die hannoversche Strafprozessordnung einem Kollegium aus zwei Schöffen unter Vorsitz des Amtsrichters. In preußischer Zeit beschäftigen sich die Schöffengerichte mit einfachen Beleidigungen, leichten Fällen des Diebstahls, Betrugs, der Unterschlagung, Hehlerei und Sachbeschädigung; darüber hinaus mit Fällen, die ein festgesetztes Strafmaß nicht überschritten.
Im Zweiten Welkrieg wurde seit 1943 der Geschäftsbetrieb mehrerer Amtsgerichte
Bestandsgeschichte: eingestellt bzw. auf den Umfang einer Zweigstelle (Z-Gerichte) oder eines Gerichtstages (G-Gerichte) beschränkt. So wurde durch Verfügung des Oberlandesgerichtes Celle vom 7. Juni 1943 Freiburg zu einer Zweigstelle des Amtsgerichts Stade. Am 8. November 1944 wurde Freiburg sogar zu einem G-Gericht herabgestuft. Doch bereits 1946 wurden alle Amtsgerichte in ihrem alten Umfang wieder eröffnet. Zwei Jahre später verlor das Amtsgericht Freiburg seine Zuständigkeit in Strafsachen an das Amtsgericht Stade.
2. Zur Aktenüberlieferung und Erschließung
Nach der Trennung von Justiz und Verwaltung 1852 wurden die Gerichtsakten aus der Gesamtregistratur der Ämter herausgezogen und als neue Amtsgerichtsregistraturen verselbständigt. Ein Teil der älteren Überlieferung des Amtsgerichts Freiburg, vor allem Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit des 19. Jahrhunderts war bereits vor dem Zweiten Weltkrieg (1938) an das damals zuständige (preußische) Staatsarchiv Hannover vom Amtsgericht abgegeben worden, wo er den vom großen Bombenangriff im Oktober 1943 ausgelösten Brand des Staatsarchivs unbeschadet überstanden hat. Diese Aktenabgaben kamen nach der Fertigstellung des Gebäudes für das 1959 neugegründete Staatsarchiv Stade im Jahre 1965 von Hannover nach Stade und bildeten hier den Grundstock des vorliegenden Bestandes. Der andere Teil dieser Repositur wurde in mehreren Akzessionen zwischen 1965 und 2000 vom Amtsgericht Freiburg und nach dessen Schließung vom Amtsgericht Stade in das Stader Staatsarchiv übernommen. Die Laufzeit der Akten und Amtsbücher erstreckt sich über den Zeitraum von 1610-1980.
Bei Amtshandlungsbüchern, die Verträge aller Art enthalten, wurde auf eine detaillierte Verzeichnung verzichtet, da zumeist vom Gericht angelegte Namensregister darin enthalten sind, die als Grundlage eines gezielten Zugriffs ausreichen. Waren die Amtshandlungen dagegen nicht in
Bestandsgeschichte: Buchform überliefert, wurden sie, ebenso wie die zahlreichen Einzelfallakten, einzeln verzeichnet. Für die dadurch notwendige Gliederung wurden in der Regel geographische Gesichtspunkte (Wohnort, Belegenheit einer Immobilie etc.) als Ordnungskriterium zugrunde gelegt.
Die Indices am Ende des Findbuchs, über die neben dem Weg über die Systematik der Gliederung vermutlich am häufigsten auf die Aktentitel zugegriffen wird, ermöglichen eine gezielte Suche nach Orts- und Personennamen. Der Index der Institutionen erschließt Behörden, Firmen, Körperschaften und Vereine, während der Sachindex Begriffe bringt, die sich aus der Gliederung nicht ersehen lassen, doch ist bei der Benutzung zu bedenken, dass die Grenzen zwischen diesen beiden Indexkategorien fließend sind und daher die Zuweisungen von Fall zu Fall unterschiedlich ausgefallen sein können. Ein weiterer Index schließlich listet Berufsbezeichnungen auf; Vollständigkeit darf dabei aber nicht erwartet werden, vielmehr soll dieser Index lediglich helfen, in Quellenarbeit, die auf die Beantwortung solcher und anderer sozialgeschichtlicher Fragen gerichtet ist, einen Einstieg zu finden.
Die Erschließung wurde im Rahmen von mehreren Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen von den Archivangestellten Gisela Gähl, Maria Heinsohn, Uwe Greeck und Inge Scheigert unter Anleitung der Unterzeichneten vom Sommer 2001 bis Winter 2003 durchgeführt.
Stade, im März 2003 Dr. Sabine Graf
Im August 2005 wurden als acc. 2005/227 164 Akten des ehemaligen Amtsgerichts Freiburg vom Amtsgericht Stade übernommen. Dabei handelte es sich v. a. um durch Einzelfallprüfung ausgewählte Todeserklärungen. In den Monaten Oktober/November 2005 wurden diese Akten durch die Archivangestellte Inge Schrock sowie durch den Unterzeichner per EDV verzeichnet.
Stade, den 1. Dezember 2005
Bestandsgeschichte: Dr. Christian Hoffmann
Die Erbhofakten ab Nummer 8374 bis zur Nummer 8637 wurden von der Angestellten Frau Schmeelk unter Aufsicht der Unterzeichneten verzeichnet.
Stade, im Oktober 2012 Antje Schröpfer
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Bestand
Literatur: Wilhelm Langenbeck: Ueber ein eigenthümliches Gerichtsverfahren aus der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts, Sonderdruck aus: Festgabe für Burkard Wilhelm Leist zum fünfzigjährigen Doctor-Jubiläum am 17. Mai 1891, Jena 1891, S. 121-139. [über die Gerichtsverfassung des Landes Kehdingen] (Dienstbibliothek: 2013/0104)
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.