Klage um die Begleichung einer Geldschuld des Amsterdamer Kaufhändlers Heinrich Roepers über 1156 holländische Gulden. Da dieser Konkurs gemacht und die Stadt für längere Zeit verlassen hatte, wandte sich der Appellat an die freie Reichsstadt Dortmund, um dort seine Geldforderungen für unbezahlte Waren geltend zu machen. Der Richter in Dortmund bewilligte ihm 1688 auf die bei mehreren Kaufleuten vorhandenen Warenlieferungen von Henrich Roepers einen Arrest. Durch ein neu eingeführtes Statut in Amsterdam wurden die Rechte an dem Besitz flüchtiger Personen von der Kammer der Desolaten Boedels übernommen, die den Appellaten als Kurator für den Besitz von Henrich Roepers einsetzte und sich dem Arrestverfahren verweigerte. Die Appellation der Kammer zu Amsterdam gegen den Arrest bei Bürgermeister und Rat der Stadt Dortmund führte 1692 zu einem Urteil, das den Arrest aufhob und den Appellanten an die Kammer der Desolaten Boedels zu Amsterdam verwies. Bei der Berufung an das RKG wendet der Appellant gegen das Urteil der Vorinstanz ein, daß das Arrestverfahren in Dortmund früher begonnen habe als ein „concursus creditorum“ in Amsterdam und dem Prozeß kein ausländisches Recht zugrunde liegen dürfe. Der Appellat verweist auf eine zu geringe Appellationssumme. Die Kammer zu Amsterdam zieht 1695 die Vollmacht des Prokurators am RKG zurück und gewährt dem Appellanten das Recht, seine Ansprüche zu befriedigen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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