Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt einen Vertrag zwischen Andreas von Mengersreuth (Mengerszrewt) zu Riglasreuth (Regelßrut) einer- und Bürgermeister und Rat der Stadt Kemnath andererseits wegen Streitigkeiten um Bierauschank, Brauen, (pierschenckens, preuens) Kauf und Verkauf von Eisen und etliche Handwerker, Schneider, Schuster, Schmiede und andere. Beide Seiten sollen binnen Monatsfrist ihre Klagen schriftlich an den Viztum und Ritter Ludwig von Eyb schicken, der sie dann an die jeweilige Gegenpartei binnen 14 Tagen weiterleiten wird. Die Antworten sollen binnen Monatsfrist dem Viztum geschickt werden. Widerreden und Nachreden sollen ebenfalls binnen 14 Tagen beziehungsweise Monatsfrist geschickt und weitergeleitet werden, sodass aber von jeder Seite nicht mehr als vier Schriften geschickt werden. Wenn Klage, Antwort, Widerrede und Nachrede beisammen sind, soll der Viztum mit pfalzgräflichen Räten die Sache ergründen und bestimmen, was jede Seite ihnen beweisen soll, damit Zeugen und Kundschaft eingeholt werden. Dies kann auf einem gesetzten Tag oder mittels Kommissare geschehen. Jeder Seite ist die Möglichkeit zum Einspruch (exception) und zur Eidrede gegen die Zeugen und ihre Antworten zu geben. Am Ende soll der Beschluss unter seinem Siegel an die Heidelberger Kanzlei geschickt werden, damit in Heidelberg der Rechtsspruch erfolgt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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