Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er Wendel zum Trübel d. J. von Hindisheim (Wendeln zum Trubel den jungen von Hundßheim) und das Seine in Schirm genommen hat. Der Pfalzgraf versichert, Wendel und dessen Hab und Gut gleich anderen Schirmverwandten zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo diesem der Rechtsgang vor ihm und seinen Räten, seinem Hofgericht oder den mit Recht gewiesenen Instanzen genügt. Für solcherlei Schirm soll Wendel ihm gerüstet aufwarten und dienen. Im Dienst soll er Futter, Mahl und Beschläge erhalten und seinen reisigen Schaden ersetzt bekommen. Wendel hat Treue und Huld gelobt. Kurfürst Philipp weist seine Amtleute, Diener und Untertanen, insbesondere seinen Zinsmeister zu Hagenau, um Beachtung und Sicherstellung des Schirms an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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