Kaiser Friedrich III. belehnt, in Anerkennung der von seinem und des Reichsgetreuen, Heinrich von Hompesch, dem Römischen König Maximilian oder weiland König Ludwig von Frankreich und die ungehorsamen Untertanen in Flandern geleisteten Dienste, denselben mit Schloss und Herrschaft Wickrath unter der ausdrücklichen Erklärung, dass dasselbe hinfort unmittelbares Reichslehen und nicht mehr wie bisher Afterlehen des Herzogs von Geldern sein soll und mit gleichzeitiger Verleihung von Stadt- und Marktrecht für den Flecken Wickrath, welchem zwei Märkte jährlich, auf den zweiten Tag nach Simon Judäa (28. Oktober) und Mittwoch nach Halbfasten, bewilligt werden und des Geleitrechts sowie des Rechts zur Zoll- und Wegegelderhebung für H. v. Hompesch und dessen Erben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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