Streitgegenstand : Hintergrund des Verfahrens sind Lasten, die auf den Oestinghausenschen Gütern (Kr. Soest) ruhten, die Erich de Wrede 1613 verkauft hatte, darunter die Erbabfindung seiner Schwester, verehelichte Dücker, von 3000 Tlr. Bei diesem ersten Verkauf waren 3500 Tlr. ausgezahlt, 9200 Tlr. aber zur Befriedigung der Schwester und anderer möglicher Gläubiger einbehalten worden. Der erste Käufer, der kurkölnische Drost von Schorlemer, hatte die Güter an Wilhelm de Bavaria, damals Freiherr von Höllinghofen, später Fürst von Stablo, weiterverkauft, der sie an den Freiherrn Friedrich von Fürstenberg weitergab. Die Verkäufe erfolgten jeweils unter Auszahlung der 3500 Tlr. und Eviktionszusage. Während die Appellanten sich auf einen Vergleich zwischen dem Fürsten von Stablo und Fürstenberg von 1624 berufen, in dem die Eviktionszusage in Umfang und Höhe begrenzt worden war, hatte die Vorinstanz sie zur Erstattung aller Forderungen, die die von Fürstenberg auf die Güter hatten leisten müssen, verpflichtet. Sie bestreiten zudem, Erben des Fürsten von Stablo zu sein. Schorlemer bestreitet eine Pflicht, sich auf das RKG-Verfahren einlassen zu müssen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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