6/30 [Nr. 8]: (D) 1696 Febr. 3 - 13 (T) Protokoll der Verhandlung zwischen Visitationkommission und Senat im Universitätshaus
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UAT 6/ Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I)
Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) >> 9. Visitationen (1520-1792) >> Visitationes, Bd. VI: Nr. 1-110
Enthält: (I) 1) Febr. 3 1696. Das fürstliche Commissions-Reskript wird dem Rektor überreicht, dieser läßt es durch den Univ.-Sekretär Jakob Essich verlesen. Jeder Senator übergibt sein Gutachten über die Universität verschlossen der Kommission. J.G. Kulpis begründet die Bestellung des Dr. Michael Förtsch zum 4. prof. theol. ord. durch den Herzog; dieser verlange Antwort auf das gestern dem Rektor zugestellte Reskript. Rektor Gabriel Schweder, das Schreiben des Senats wegen der 4. professio theol. ord. wolle dem Herzog nicht zu nahe treten; Einzelvota wurden, da es die Statuten nicht verlangen, nie protokolliert; er bitte ihn mit weiterer Abforderung des Protokolls zu verschonen. J.G. Kulpis: Der Herzog verlange den catalogus responsum und Antwort, ob der Rektor das Reskript über Förtsch ausführen wolle; über die Benennung einiger Unfähiger neben Förtch werde man noch reden. G. Schweder: Mich. Förtsch sollte in Tübingen den Doktorgrad erwerben oder die Univ. gegen die Giessischen Kontroversen dadurch absichern, daß er die Konkordienformel unterschreibe. J.G. Kulpis genehmigt eine Beratung in der Nebenstube. Ergebnis: Die controversia Menzeriana sei gefährlich. J.G. Kulpis: Sie sei ducali auctoritate aufgehoben. Er verliest die Declaratio des Michael Förtsch und die Eidformel eines candidati theologiae und verbietet der Universität, diese zu ändern. G.Schweder erbittet Aufschub zwecks weiterer Beratung.; 2) 1696 Febr. 4 J.G. Häberlin: Die Mentzersche Kontroverse betreffe keinen fundamentalen Irrtum und solle mit Schweigen übergangen werden. J.G. Kulpis: Wird von Förtsch mehr verlangt als die Declaratio? G.Schweder: Der Senat will selbst mit ihm reden. Michael Förtsch: Er hoffe, seine Declaratio genüge, er wolle weder dem Herzog noch seinem Gewissen entgegen handeln und wünsche den Frieden. Kanzler Joh. Adam Osiander: Es hiess, Förtsch werde in Giessen doktorieren und also auf die dort fovierte sententia das juramentum ablegen müssen. Förtsch verneint. J.G. Schweder: Der Senat werde wohl der Declaratio zustimmen.; 3) 1696 Febr. 10 Anschließend an die von Michael Förtsch gehaltene oration: J.G. Kulpis zu Johann Adam Osiander: Ob er"die Bantzische Acta" gelesen habe? J.A. Osiander: Ja, sie seien ganz von fanatischen Prinzipien durchzogen, wenn alle gradus nichts hülfen, müßten andere media, wie mit Wisenfautt angewandt werden. Prof.(Georg Heinr.) Keller hat diese Acta noch nicht gelesen. J.G. Kulpis: Alle Theologieprofessoren müssen sie lesen und ein schriftliches Gutachten erstatten. Er verliest ein fürstlich hessisches Schreiben und fragt, was sie von der Darmstädtischen Sache hielten. J.A. Osiander: Eine gedruckte Predigt, die Dr.(Heinrich?) Schröder schickte, enthielt pietistische Heterodoxa. M. Förtsch: Man kenne ihre Irrtümer nicht, könne sich nicht auf die heraufgekommenen Scharteken verlassen. J.G. Kulpis verlangt auch darüber ein Gutachten.; 4) 1696 Febr. 13 Anschließend an die Präsentation Michael Förtschs im Stift. J.G. Kulpis verlangt; 1. eine Beantwortung übergebener Fragpunkte.; 2. Bericht über die Bestrafung des Praeceptors mag. (Josua Friedr.) Spohn; 3. Ebenso über die von (Wilh. Ludw.) Maskofsky und mag. Fromman; 4. Abschriften der Dispensationsreskripte für die Professoren Scheinemann und Cammerer; 5. Ebenso der Reskripte vom 28.August 1663 und 2.Sept.1678 über Verwandte im Senat; 6. Eine Erklärung über den Streit mit der Landschaft wegen Steuern. G.Schweder: Nr. 1 gehe heute ab, der Rest folge bald, er bitte um die Hilfe der Kommission wegen der rückständigen Zinsen bei der Landschaft. J.G. Kulpis: Er könne nichts versprechen. Die Kommission zieht ab, begleitet bis an die Kutsche. (37-44')
Akte
Visitationes, Bd. VI: Nr. 1-110
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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17.12.2025, 09:42 MEZ
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- Visitationes, Bd. VI: Nr. 1-110 (Archivale)