Es soll kein Gut, das der Herrschaft oder sonst teilbar ist, sonst ewige Grund-, Boden- oder Urbarzinsen gibt, sonstige Hoflehen oder Hubgüter sind, ohne der Amtleute und der Eigentümer Zustimmung verteilt, versetzt, verkauft oder vertauscht werden; bei Strafe soll ein Kleinfrevel gezahlt werden und es erfolgt die Annulation des Kontraktes

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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