Kurfürst Philipp von der Pfalz, Herzog Otto II. von Pfalz-Mosbach und Herzog Albrecht IV. von Bayern-München bekunden, dass sie, nachdem sie von einigen Böhmen und ihren Genossen (etlichen Beheymen und denen der sie sich wider angenomen haben) widerrechtlich bekriegt wurden und täglich weitere Übergriffe erwarten, zur Abwehr von diesen nach Rat ihrer Räte für 10 Jahre eine Einung geschlossen haben. Es folgen Bestimmungen u. a. zum Verzicht auf gegenseitige Feindschaft, zur Abstellung von Irrungen untereinander durch gütlichen oder schiedsgerichtlichen Austrag mit jeweils zwei Zusätzen unter Hinzunahme eines Obmanns aus den Landsleuten unter den Räten (der eyn landtman sy oder uß sinen landluten), zu Klagen der Untertanen vor den zuständigen Gerichten, zum Verbot von Enthalt und Unterstützung gegenüber offenen Feinden und zur Rechtsdurchsetzung gegen diese, zur Nacheile der Pfleger, Richter und Amtleute bei Angriffen durch die Böhmen, zum Verbot der fürstlichen Untertanen, dem von Schwanberg [Hynek?], Burian von Guttenstein und anderen Schutzgeld gegen Schutz und Schirm zu geben, nachdem es zur Umgehung und Schmälerung von Zoll und Geleit gekommen ist, zur Abstellung solcher Schutzverträge mit den Böhmen bis Mariä Lichtmess [02.02.], zum Verbot der Amtleute vor dem Walde [Böhmerwald], Totschläger und Übeltäter mit Ausnahme zu einem Rechtsaustrag in den fürstlichen Landen zu enthalten oder passieren zu lassen, zur gebührlichen Bestrafung der Diener und Amtleute bei Zuwiderhandlungen, zum Rechtsaustrag der Untertanen, zum gegenseitigen Beistand mit jeweils 50 reisigen Pferden zum täglichen Krieg binnen 14 Tagen auf Kosten des hilfeersuchenden und auf Schaden des zuführenden Fürsten bei kriegerischen Angriffen der Böhmen und nach Mahnung durch den Verbündeten, zur Stellung von jeweils 100 wohlgerüsteten reisigen Pferden und 300 Mann zu Fuß bei der Notwendigkeit eines Kriegszugs nach Böhmen, zur Ankündigung eines Kriegszugs an einen jeweiligen fürstlichen Vitztum oder Anwalt 14 Tage zuvor, zur gegenseitigen Unterstützung mit ganzer Macht bei offenen Kriegen (mit macht zu uberziehen) der Böhmen, namentlich auf die ganzen Lande Kurfürst Philipps und Herzogs Ottos zu Bayern oder auf die Lande zu Niederbayern und auf dem Nordgau von Herzog Albrecht, zur Beratschlagung und Organisation bei der Notwendigkeit eines großen Kriegszugs (geweltigen zuge) nach Böhmen, sowie zur gleichen Verteilung (an eyn gemeyne put komen) von Schlössern, Gefangenen und Beute. Jeder der drei Fürsten hat die Einhaltung der Artikel versichert und eine von allen besiegelte Ausfertigung der Einung erhalten. Kurfürst Philipp und Herzog Otto nehmen von den Bündnisverpflichtungen aus: Papst, Kaiser und Herzog Georg von Bayern-Landshut. Herzog Albrecht nimmt aus: Papst, Kaiser, Herzog Georg von Bayern-Landshut, seinen Oheim, den Kurfürsten Johann von Brandenburg sowie die Brüder Friedrich und Siegmund, Markgrafen von Brandenburg.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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