(1) L 2179 (2)~Kläger: Graf Otto zur Lippe (3)~Beklagter: Levin Moritz von Donops Erben, nämlich dessen Söhne Anton Gabriel und Henrich Bruno von Donop und Schwiegersohn Hermann Bernd von Schilder (laut Botenrelation wird das Mandat Anton Gabriel (zu Donop); Simon Moritz (zu Wöbbel, kaiserlicher Kriegsrat und Obrist); Henrich Bruno (in der Stadt Horn) und Levin Ernst (zu Sutern, er unterschreibt die Vollmacht nicht) von Donop; Hermann Bernd von Schilder zu Himmighausen; Rabe Wolf von der Lippe zu Vinsebeck zugestellt) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Georg Goll [1648] 1653 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Jonas Eucharius Erhard [1651] 1653 (5)~Prozessart: Mandati cum clausula de computandum citatione ad videndum exigi debitum et repeti pignus uti et docendum Streitgegenstand: Der Kläger macht Unregelmäßigkeiten, von denen er erst nach dem Tode von Levin Moritz von Donop erfahren habe, geltend. Dieser habe für 3000 Rtlr., die er 1612 Graf Simon d.Ä. zur Lippe geliehen habe, den vom Landgrafen von Hessen stammenden Wöbbelschen Zehnt zu Blomberg als Nutzungspfand erhalten, wobei durch die Nutzung Kapital und Zinsen inzwischen dreimal abgetragen seien. Die Graf Hermann zur Lippe 1619 geliehenen 4000 Rtlr. seien nie ausgezahlt, sondern die Obligation nach dessen Tod auf ein Blanquet geschrieben worden; die Summe aber sei lange Jahre mit reichsrechtlich unzulässigen 6 % verzinst und schließlich zurückgezahlt worden. Er wendet sich an das RKG, da die Beklagten seinem Erbieten, die Vorwürfe darzulegen, verbunden mit der Forderung nach einer Liquidation nicht entsprochen, sondern sich statt dessen den Zehnten, auch zum Nachteil des Lehensherren, gewaltsam angeeignet hätten. Die Beklagten betonen die Berechtigung ihres Anspruches. Der Kläger habe von ihnen nie eine Liquidation verlangt. Er habe vielmehr sein Versprechen zur Rückzahlung der 3000 Rtlr., gegen das sie ihm schließlich die Hebung des Zehnten bereits in jenem Jahr gestattet hätten, nicht erfüllt und statt dessen mit der Begründung, er sei nach der vorjährigen Hebung im Besitz des Zehnten und wenn sie etwas gegen ihn vorzubringen hätten, sollten sie es am RKG tun, ihn auch 1643 - schließlich unter Aufbietung von Soldaten und von unter Sturmgeläut zusammengerufenen Bauern aus dem Dorf Belle - zu heben gesucht. Sie hätten sich dagegen an die damalige Regentin, Gräfinwitwe Katharina, gewandt, die ihn zum rechtlichen Austrag vor Hofgericht oder Kanzlei zu Detmold aufgefordert und, als dieser sich statt dessen an die Landgräfin von Hessen-Kassel gewandt habe, zum Schutz ihrer (= Donopschen) Ansprüche Soldaten nach Wöbbel abgesandt habe. Simon Moritz von Donop habe schließlich gegen ihn 1644 am RHR ein Restitutionsmandat erwirkt. Das Verfahren sei somit am RHR anhängig und damit das RKG-Verfahren unzulässig. Im übrigen sei es auffällig, daß wegen der Schuld des Grafen Hermann in den fast 30 Jahren seit dessen Tod keine Forderungen erhoben worden seien, sondern erst, seit es um das andere Kapital Streitigkeiten gebe. Sie werfen dem Kläger vor, eine von ihrem Vater erworbene Wiese vor Blomberg eigenmächtig an sich gebracht zu haben, die Bauern, die zu ihrem vom Bischof von Münster zu Lehen tragenden Hagengericht an ihrem Stammhaus Donop gehörten, gewaltsam von diesem ab und an sein Amtsgericht zwingen zu wollen und die Obrist Simon Moritz von Donop zustehenden Krugrechte samt Ausschank eigenen und fremden Biers durch Wegnahme des Biers vernichten zu wollen. Verweis darauf, der Kläger habe keine landesherrlichen Rechte, sondern sei lediglich ein "abgeteilter Graf". (6)~Instanzen: RKG 1653 - 1655 (1653 - 1656) (8)~Beschreibung: 2 cm, 48 Bl., lose; Q 1* - 4, 9 Beil., prod. am 26. März 1655 (5) und 25. September 1656 (4).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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