Papst Bonifacius (VIII) ertheilt Heinrich von Bornem, Presbyter der Halberst. Diöcese, das Recht, sich von einem von ihm selbst zu erwählenden Beichtiger in der Todesstunde volle Vergebung aller Sünden unter der Bedingung ertheilen zu lassen, daß er oder ev. seine Erben etwa von ihm verletzten Personen die schuldige Genugthuung leisten würden. Datum Rome apud sanctum Petrum 9 kal. Decembris, pontificatus nostri a. secundo. (1296). Am umgeknickten Rande links: S. de Aquila n. de , rechts: A. de Portugr. Löcher für die Schnüre der Bulle. Urkunde losgelöst von dem Deckel eines Missale vom Stifte St. Blasii in Braunschweig. falsch datiert! Bon. IX 1390-XI-23

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Niedersächsisches Landesarchiv
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