Berufung gegen einen Bescheid, der die Rücknahme einer dem „Eisen-Fabrikanten“ Engelbert Dickten, der sich in der Herrschaft Hardenberg niedergelassen hatte, vom Appellanten erteilten Konzession zur Betreibung einer Fabrik anordnete. Die Appellaten hatten auf Dicktens Waren einen Arrest gelegt, als er sich auf dem Gebiet des Herzogtums Berg befand, um seine Erzeugnisse zu exportieren. Statt eine Aufhebung dieses Arrests im Rahmen einer 1734 von Engelbert Dickten gegen die Appellaten eingeleiteten Klage zu erreichen, wurde dem Appellanten von der Vorinstanz zudem auferlegt, weiterhin ein 1412 den Solinger Handwerkern von Herzog Adolf von Berg gewährtes Privileg zu berücksichtigen. Darin wurde nur den in die Bruderschaft der Schwertfeger geborenen Mitgliedern der Verkauf ihrer Waren zugestanden. Der Appellant verweist vor dem RKG darauf, daß ihm in der Herrschaft Hardenberg alle Regalien zustehen und diese, nachdem sie Graf Gerhard von Berg 1355 von Heinrich von Hardenberg erworben hatte, 1491 an den Obrist-Stallmeister Bertram von Gevertshaen verkauft wurden. Die Herrschaft Hardenberg sei daher von dem Herzogtum Berg abgespalten worden. Er erklärt außerdem, daß die Erhebung von Zollgebühren ein Beweis für die Nichtzugehörigkeit zum Herzogtum Berg sei, da die jül.-berg. Zollordnung von Waren im eigenen Herrschaftsbereich keine Abgaben verlangt. Der Appellant weist auch auf die negativen Auswirkungen der Monopolstellung der „geschlossenen Handwerker“ für die Wirtschaft hin. Das 1412 von Herzog Adolf von Berg den Solinger Handwerkern erteilte Privileg soll nur Geltung besessen haben, als die Herrschaft Hardenberg dem Herzogtum Berg verbunden war. Der Herzog von Jülich, Kleve und Berg wendet als Intervenient dagegen ein, daß der Appellant von ihm die Unterherrschaft Hardenberg als Lehen besitzt, mit dem bereits Bertram von Gevertshain investiert wurde.