Ordnung (aberede) über den Teichmeister und den oberen Mühlteich zu Offenburg. [1.] Der Teichmeister am oberen Teich soll mitsamt seinem Gesinde dem Pfalzgrafen [derzeit Friedrich I.], vertreten durch den Keller zu Offenburg, huldigen und die Einhaltung des Vertrags geloben. [2.] Er sollen einen guten Knecht haben, der es versteht, "zu dem tich und uff dem wasser" zu bauen. [3.] Er soll die Mühlwasser und Teiche nach bestem Vermögen warten und sonst keiner Tätigkeit nachgehen. [4.] Er soll keine Reusen in die Mühlteiche stellen, "dan es bringt den mülen nit fürderüng". [5.] Er soll die Halbpfennige (helmlinge) vom oberen Teich einnehmen, sie mit den anderen Einkünften notieren oder auf ein Kerbholz schneiden und zur Verrechnung an den Schaffner überantworten.