Cristan Kesenheimer von Rimmersberg ("Remesperg") und Ehefrau Anna Fischerin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., falls sie keinen Sohn haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Drittel von Hof und Gut in Remesperg verliehen hat. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts davon veräußern. Eichen und andere fruchttragenden Bäume dürfen sie nicht fällen. Dem Abt reichen sie jährlich auf St. Martins Tag bzw. zu den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld 15 ß d sowie je 2 1/2 Scheffel Fesen und Hafer, alles in Ravensburger Währung und Maß, 3 Hühner, 1 Fasnachthenne, 30 Eier. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder im Todesfall fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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